Samstag, 5. Januar 2019

WG: intitle:zeolite – neue Ergebnisse

 

 

Mit freundlichen Grüßen.

 

Sachverständigen-Büro

Dr. Budde

Uelleber Str. 45

99867 Gotha

 

Tel. 03621/5040155

Mob. 0159/01922909

 

www.gutachten-tierproduktion.de

 

 

Von: Dr. Wolfgang Budde
Gesendet: Samstag, 5. Januar 2019 13:38
An: doo.budde.legal@blogger.com
Betreff: WG: intitle:zeolite – neue Ergebnisse

 

 

 

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Von: Google Scholar Alerts
Gesendet: Dienstag, 1. Januar 2019 11:03
An: Doc.Budde@gmail.com
Betreff: intitle:zeolite – neue Ergebnisse

 

Water vapor permeation and its influence on gases through a zeolite-4A membrane

PF Zito, A Brunetti, A Caravella, E Drioli, G Barbieri - Journal of Membrane Science, 2018

It is known that water adsorption in zeolites can severely affect the adsorption and,
thus, the permeation of other gases. This work proposes an investigation about the
contributions of both surface and gas translation diffusion on permeation of some …

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Twostage phase separation of cellulose acetate membranes modified with plasmatreated natural zeolite: Response surface modeling

M Safarpour, J Barzin, A Khataee, Z Kordkatooli - Polymers for Advanced …, 2018

Cellulose acetate (CA) microfiltration membranes were prepared by twostage vapor
induced phase separation (VIPS) and immersion precipitation. To improve the
hydrophilicity and permeability of the membranes at low operating pressures, plasma …

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Schwermetalle

Schwermetalle in Lebensmitteln

Von:
Dr. Peter Fecher - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dr. Renate Habernegg - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Dr. Hans Lepper - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Ulrike Steger - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Schwermetalle kommen als Bestandteile der Erdkruste in Spuren überall in der Natur vor. Als chemische Elemente können sie weder als solche abgebaut noch vernichtet werden. Einige Schwermetalle sind lebensnotwendig; zu ihnen zählen z.B. Kupfer, Zink, Eisen und Mangan, die der Organismus in Spuren benötigt. Andere Schwermetalle hingegen haben bei Stoffwechselprozessen keine erkennbare Funktion und sind bereits in geringen Mengen giftig.

In diesem Beitrag finden Sie

·         Was versteht man unter Schwermetallen?

·         Welche Schwermetalle sind besonders problematisch?

·         Wie kommen Schwermetalle in Lebensmittel?

·         Wie ist die Belastungssituation?

·         Wie schädlich sind Schwermetalle für die menschliche Gesundheit?

·         Welche Maßnahmen trifft der Staat

·         Höchstgehalte

·         Verbrauchertipps

·         Mehr zum Thema

Was versteht man unter Schwermetallen?

Allgemein werden als Schwermetalle solche Elemente bezeichnet, die eine Dichte über 4,5 g/cm3 aufweisen. Aus biologischer und ökotoxikologischer Sicht ist eine derartige Unterteilung willkürlich, da nur die Bindungsform entscheidend für die biologischen Eigenschaften ist.

Welche Schwermetalle sind besonders problematisch?

Als gefährlich und giftig werden vor allem Blei, Cadmium und Quecksilber angesehen. Die Kontamination von Lebensmitteln mit diesen Schwermetallen wird im wesentlichen durch industrielle Aktivitäten verursacht. Sie werden z. B. über Abgase von Straßenverkehr und Industrie in die Atmosphäre gebracht und mit der Luftströmung weit transportiert, bevor sie auf die Erdoberfläche niedergehen. In den Boden gelangen sie u. a. über Düngemittel (Klärschlamm) und reichern sich dort an oder sie sickern in tiefere Schichten bis ins Grundwasser.

Wie kommen Schwermetalle in die Lebensmittel?

Blei

Mit der Einführung des bleifreien Benzins ist eine Hauptquelle für die Belastung der Umwelt mit Blei weggefallen. Erzhütten und bleiverarbeitende Industrie emittieren dieses Element jedoch weiterhin. Es gelangt hauptsächlich über Abgase in die Luft und schlägt sich als bleihaltiger Staub auf der Oberfläche von Früchten und Blättern nieder. Der Bleigehalt von tierischen Lebensmitteln wird vor allem durch bleihaltige, pflanzliche Futtermittel verursacht. Blei kann auch aus bleihaltigen Glasuren von Keramikgefäßen in Lebensmittel übergehen.

Cadmium

Cadmium wird in vielen technischen Prozessen eingesetzt, u. a. bei aufladbaren Batterien oder bei der Herstellung von Farbpigmenten. Vor allem durch Verbrennungsprozesse oder als Bestandteil von Klärschlamm wird es in die Umwelt eingebracht. Cadmium wird von den Pflanzen hauptsächlich über die Wurzeln aus dem Boden aufgenommen und im Gewebe gespeichert. Über die Nahrungskette gelangt dieses Element in den tierischen und schließlich in den menschlichen Körper, wo es sich in der Leber und den Nieren anreichert.

Quecksilber

Im Gegensatz zu früheren Jahren, als quecksilberhaltige Pflanzenschutz- oder Desinfektionsmittel eingesetzt wurden, ist die Verwendung dieses Schwermetalls in der Industrie deutlich zurück gegangen. Über Klärschlamm gelangt Quecksilber auf die Felder oder durch Verbrennungsprozesse in die Atmosphäre. Flüsse und Meere weisen - je nach Belastung mit Abwässern - teilweise eine relativ hohe Belastung mit Quecksilber auf. Fische und andere Wassertiere gelten als belastete Lebensmittel, da sie dieses Element anreichern. Dabei hängt die Menge von Alter und Art (Friedfische, Raubfische) und dem Verschmutzungsgrad der Gewässer ab. Bei Verwendung von Fischmehl als Tierfutter findet sich Quecksilber auch in Leber und Niere von terrestrischen Lebewesen.

Wie ist die Belastungssituation?

Trinkwasser

In den Jahren 1999 bis 2001 wurden ca. 400 Trinkwässer u. a. auf ihren Gehalt an Schwermetallen (in Mikrogramm -µ-) untersucht. Die folgenden Grenzwerte sind in der Trinkwasserverordnung festgelegt:

·         Blei 10 µg/l

·         Cadmium 5 µg/l

·         Quecksilber 1 µg/l.

Quecksilber wurde in keiner Probe in messbarer Konzentration nachgewiesen, für Cadmium wurde lediglich in einem Wasser der Grenzwert erreicht. 5 Proben Trinkwasser wiesen Bleigehalte über 40 µg/l auf, hier handelte es sich jedoch ausnahmslos um korrosionsbedingte Belastungen aus alten Leitungen.

Pflanzliche und tierische Lebensmittel

In frischem Obst und Gemüse ist in den allermeisten Fällen Blei und Cadmium nicht oder nur in sehr geringen Spuren nachweisbar. In verschiedenen küchenmäßig vorbereiteten Früchten (gewaschen, evtl. geschält) wurde in den letzten Jahren keine nennenswerte Belastung mit Schwermetallen festgestellt (Resultate aus Untersuchungen an 80 Proben Obst und 160 Proben Gemüse).

Ähnlich stellt sich die Situation bei Kindernahrung (Säuglingsnahrung, Getreidebreie und Kinder-Fertiggerichte) dar. Blei ist nur vereinzelt in sehr geringer Menge nachweisbar. Ca. 20 % der Kindernahrungen weisen Cadmium in messbaren Konzentrationen auf, die Gehalte bewegen sich jedoch im Spurenbereich und sind damit als absolut unbedenklich anzusehen.

Untersuchungen im Rahmen des Lebensmittelmonitorings 1999 ergaben, dass Leinsamen hohe Cadmiumgehalte aufweisen kann.

Die nachfolgenden Abbildungen geben einen Überblick über die Belastungssituation ausgewählter Lebensmittel aus den Jahren 1999 bis 2001. Dargestellt sind nur die Elemente, für die nennenswerte Gehalte festgestellt wurden.
Der farbige Längsbalken markiert den Bereich zwischen dem niedrigsten und dem höchsten gemessenen Wert (min. / max.). Der Teilstrich in dem Balken steht für den Mittelwert.

1. Getreide

Cadmium findet sich als einziges Schwermetall in messbaren Mengen in Getreide wie z. B. Weizen, Roggen und Reis. Sortenbedingt enthalten Weizen und Reis höhere Cadmiumgehalte; diese Pflanzen nehmen, genetisch bedingt, mehr Cadmium aus dem Boden auf. Der im Vergleich zum ganzen Korn erhöhte Gehalt in Weizenkleie erklärt sich dadurch, dass Cadmium bevorzugt in den äußeren Schichten des Getreidekorns gespeichert wird.

2. Pilze

Pilze nehmen im Vergleich zu den meisten Pflanzen bedeutende Mengen an Metallen aus dem Boden auf und reichern diese in ihren Fruchtkörpern an. Art und Ausmaß der Aufnahme sind artenspezifisch.
Während Kulturpilze in der Regel keine erhöhten Schwermetallgehalte aufweisen, sind insbesondere die Cadmium- und Quecksilbergehalte verschiedener Wildpilze erhöht. Ein Grenzwert existiert nur für den Cadmiumgehalt in Kulturpilzen.

3. Leber

Die Leber als Entgiftungsorgan im tierischen Organismus reichert die mit dem Futter aufgenommenen Schwermetalle an. Mit zunehmendem Alter der Tiere steigt die Belastung und deshalb werden etwa Lebern von Rindern, die mehr als 24 Monate alt sind, nicht mehr als Lebensmittel in den Verkehr gebracht. Muskelfleisch von Schlachttieren ist praktisch frei von messbaren Gehalten an Blei, Cadmium und Quecksilber.

4. Meeresfrüchte

Seefische und Muscheln stehen am Ende der Nahrungskette, sie filtern Schadstoffe aus dem Meerwasser und reichern Schwermetalle aus kleineren Lebewesen, die ihnen als Nahrung dienen, an. Abhängig von der Tierart und vom Verschmutzungsgrad des Gewässers werden Blei, Cadmium und Quecksilber in unterschiedlicher Menge im Organismus gespeichert.

Wie schädlich sind Schwermetalle für die menschliche Gesundheit?

Blei

Blei wird bei Kindern zu etwa 50%, bei Erwachsenen zu etwa 10% aus dem Magen-Darmtrakt in den Körper aufgenommen und anschließend mit dem Blutstrom in zahlreiche Organe wie z. B. das Nervensystem, Nieren und Leber transportiert. Blei passiert zudem leicht die Plazentaschranke, so dass bereits vor der Geburt eine Belastung stattfinden kann.

Der größte Teil (ca. 90%) des aufgenommenen Bleis lagert sich in Knochen und Zähnen ab (sog. "Bleidepot"). Da Blei nur langsam wieder aus dem Körper, insbesondere aus den Knochen, ausgeschieden wird, kommt es bei andauernder Belastung im Laufe der Zeit zur Anreicherung(Kumulation) im Körper.

Besonders gefährdet durch eine Bleibelastung sind Kinder und Schwangere (wegen des transplazentaren Übergangs auf den Feten). Zielorgane der Toxizität sind in erster Linie das Nervensystem, das blutbildende System, die Nieren und bei Erwachsenen auch das Herz-Kreislaufsystem. Empfindlichste Zeichen toxischer Wirkungen an diesen Organen sind z. B. eine Verminderung des Intelligenzquotienten, Verminderung von Lern- und Gedächtnisleistungen, Erhöhung der Hörschwelle, Blutarmut, Nierenfunktionsstörungen und zusätzlich bei Erwachsenen ein leichter Blutdruckanstieg. Eine erhöhte Bleibelastung in der Schwangerschaft kann zudem zu vermehrten Früh- und Totgeburten, vermindertem Geburtsgewicht und Fehlbildungen führen. Ergebnisse aus Tierversuchen liefern Hinweise auf eine krebserzeugende Wirkung von Blei.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt für Blei einen PTWI-Wert von 25 µg/kg Körpergewicht/Woche an.

Cadmium

Cadmium wird aus dem Magen-Darmtrakt zu etwa 5% in den Körper aufgenommen. Es lagert sich zum größten Teil in den Nieren ab, aber auch in anderen Organen wie Leber, Schilddrüse, Bauchspeicheldrüse, Speicheldrüsen und Knochen sind Cadmium-Ablagerungen nachzuweisen. Da Cadmium nur sehr langsam wieder aus dem Organismus ausgeschieden wird, findet mit zunehmendem Lebensalter eine Anreicherung (Kumulation) im Körper statt. Hauptspeicherorgan sind dabei die Nieren, welche auch das Hauptzielorgan der Toxizität sind. Empfindlichste Zeichen einer Cadmiumintoxikation sind Störungen der Nierenfunktion.
Bei Tabakrauchern liegen übrigens im Vergleich zu Nichtrauchern etwa doppelt so hohe Cadmiumkonzentrationen in den Nieren vor, da Tabakrauchen eine erhebliche zusätzliche Cadmiumzufuhr darstellt. Inhalativ aufgenommene cadmiumhaltige Stäube und Aerosole können beim Menschen Lungenkrebs auslösen. Bei oraler Zufuhr von Cadmium mit der Nahrung ist nach derzeitigem Kenntnisstand jedoch nicht mit einem erhöhten Krebsrisiko zu rechnen.

Die WHO gibt für Cadmium einen PTWI-Wert von 7 µg/kg Körpergewicht/Woche an.

Quecksilber

Quecksilber wird mit der Nahrung (Verzehr von Fischen und Meerestieren) ganz überwiegend in Form von organischen Quecksilberverbindungen (z. B. Methyl-Quecksilber) in den Körper aufgenommen.

Organische Quecksilberverbindungen werden dabei nahezu vollständig aus dem Magen-Darmtrakt resorbiert und anschließend mit dem Blutstrom im Organismus verteilt. Sie passieren leicht die Blut-Hirnschranke sowie die Plazentaschranke und reichern sich in Gehirn und Rückenmark und bei Schwangeren im fötalen Blut an. Da der sich entwickelnde Organismus (vor und nach der Geburt) eine 5-10 mal höhere Empfindlichkeit als der erwachsene Organismus aufweist, sind Kinder und Schwangere besonders gefährdet. Hauptzielorgan der Toxizität ist sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen das zentrale Nervensystem. Zeichen einer Schädigung dieses Organs sind bei Kindern, die bereits vor der Geburt einer Quecksilber-Belastung ausgesetzt waren, Entwicklungs- und Verhaltensstörungen. Beim Erwachsenen treten z. B. Missempfindungen an der Haut wie ?Kribbeln oder ein pelziges Gefühl ?, Gangunsicherheit, Sprach- und Hörstörungen sowie Gesichtsfeldeinschränkungen als frühe Zeichen einer Schädigung des zentralen Nervensystems durch organische Quecksilberverbindungen auf.

Anorganische Quecksilberverbindungen werden im Gegensatz zu den organischen Verbindungen mit der Nahrung nur in sehr geringen Mengen zugeführt und auch nur in geringem Maße aus dem Magen-Darmtrakt in den Körper aufgenommen. Anorganisches Quecksilber reichert sich vor allem in den Nieren, in geringeren Mengen auch in der Leber, Schilddrüse, Gehirn und in den Hoden an. Hauptzielorgan der Toxizität sind die Nieren, Schädigungen zeigen sich in Form von Nierenfunktionsstörungen.
Aus Tierversuchen liegen Hinweise auf eine krebserzeugende Wirkung von organischen und anorganischen Quecksilberverbindungen vor.

Die WHO gibt einen PTWI-Wert von 5 µg/kg Körpergewicht pro Woche für Quecksilber, gesamt, davon 3,3 µg/kg Körpergewicht pro Woche für Methyl-Quecksilber an.

Welche Maßnahmen trifft der Staat zur Risikominderung/-vorbeugung?

Zum Schutz des Verbrauchers werden in den Lebensmitteln die zulässigen Gehalte an Kontaminanten auf gesundheitlich unbedenkliche Werte begrenzt. Dabei sind insbesondere auch empfindliche Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen. Neben rein toxikologischen Aspekten muss im Rahmen einer guten Herstellungspraxis auch bereits bei der Erzeugung von Lebensmitteln ein größtmöglicher Schutz der Bevölkerung vor einer Belastung mit Schadstoffen im Vordergrund stehen.

Von der Europäischen Gemeinschaft wurden im Jahr 2001 für den gemeinsamen Markt Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt (Verordnung EG Nr. 466/2001 vom 8. März 2001). Neben anderen Stoffen sind für die Schwermetalle Blei, Cadmium und Quecksilber unterschiedliche Höchstgehalte für verschiedene Lebensmittel aufgelistet. Die folgende Tabelle enthält in Auszügen und in verkürzter Form die Grenzwerte für einige Lebensmittel:

Höchstgehalte von Blei und Cadmium in ausgewählten Lebensmitteln

Erzeugnis

Höchstgehalte in mg/kg

Blei

Cadmium

Milch

0,02

Fleisch

0,10

0,05

Fisch

0,20

0,05

Muscheln

1,50

1,00

Getreide

0,20

0,10

Kleie

0,20

Sojabohnen

0,20

Gemüse

0,10

0,05

Blattgemüse

0,30

0,20

Obst

0,10

0,05

Fruchtsäfte

0,05

Tabelle 1: Höchstgehalte von Blei und Cadmium in ausgewählten Lebensmitteln

Die Höchstwerte berücksichtigen auch besondere Lebensmittel, die höhere Belastungen an Schwermetallen aufweisen wie z.B. Muscheln, Kleie oder Sojabohnen.

Höchstgehalte für Quecksilber sind ausschließlich für Fische und Fischereierzeugnisse aufgeführt, da sie bevorzugt mit diesem Schwermetall belastet sind. Generell gilt ein Quecksilbergrenzwert von 0,5 mg/kg, für bestimmte Fischarten, die aus physiologischen Gründen Quecksilber vermehrt im Gewebe speichern, beträgt der Höchstgehalt 1,0 mg/kg.

Grundsätzlich fordert die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass die Höchstgehalte so niedrig sein sollten, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist. Das bedeutet aber auch, dass eine Überschreitung der Höchstwerte nicht automatisch eine Gefährdung der Gesundheit nach sich zieht.

Die genannten Grenzwerte gelten seit dem 5. April 2002.

Um die Vergleichbarkeit der Untersuchungen innerhalb der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Anforderungen zu Probenahmeverfahren und Analysemethoden in einer gesonderten Richtlinie (Richtlinie 2001/22/EG vom 8. März 2001) festgelegt.

Grenzwerte für Trink- und Mineralwasser sind in den Verordnungen über Trinkwasser (vom 5.12.1990) und Mineral- und Tafelwasser (vom 1.12.1984) festgelegt. Für Wein sind gesonderte Grenzwerte in der Weinverordnung (vom 28.8.1998), für Fleisch in der Fleischhygiene-Verordnung (vom 21.5.1997) geregelt. (s. Recht).

Verbrauchertipps

·         Obst und Gemüse gründlich waschen, evtl. schälen bzw. äußere Blätter entfernen

·         Nicht mehr als 200 bis 250 g Wildpilze pro Woche essen. Zuchtchampignons enthalten wesentlich weniger Schwermetalle als Wildpilze und sind daher in diese Empfehlung nicht miteinbezogen.

·         Wer Leinsamen regelmäßig und über einen längeren Zeitraum isst, sollte möglichst ganze oder eventuell fein aufgebrochene Leinsamenkörner verwenden. Geschroteter Leinsamen ist feiner zerkleinert, wodurch möglicherweise enthaltenes Cadmium leichter vom Körper aufgenommen wird als bei den beiden anderen Angebotsformen. 

·         Für den Lebensmittelgebrauch nur ausdrücklich dafür gekennzeichnete Töpferwaren verwenden, deren Glasur bleifrei ist. Nur bei solchen Gefäßen kann ein Übergang von Blei aus der Glasur ins Lebensmittel ausgeschlossen werden. Keramikgefäße, deren Herstellungsverfahren unklar ist, sind nur als Dekorationsgegenstände geeignet. Dies gilt für alle Herkunftsländer.

 

 

MfG.

Dr. Budde

 

Zeolith-Zentrum Deutschland

Vertrieb von Buddelith/Klinoptilolith

 

Tel. 03621/5040155

Mob. 01590/1922909

www.zeolith.org

www.zzde.de

 

 

Dienstag, 13. November 2018

Strafantrag, nun endlich!

Sachverständigen-Büro
Dr. W. Budde
Uelleber Str. 45
99867 Gotha
TeL.: +49(0)3621/5040155
Fax: +49(0)3621/8579424
Mob: +49(0)1523/7962678

Polizeiinspektion Rudolstadt
August-Bebel-Str. 1

07407Rudolstadt

 

Dienstag, 13. November 2018

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Gutachter und ordnungsgemäß zertifiziert.

Anfang August 2018 erhielt ich den Auftrag, folgendes Unternehmen zu begutachten, da in meinem Portfolio der Fachgebiete auch die Begutachtung von Mineralstoffen enthalten ist.

Entsprechend der üblichen Vorgehensweise fing ich mit meiner Recherche im Internet an. Dabei entdeckte ich unter dem Link https://www.zeolith-bentonit-versand.de/download/ZBV-Zertifikat_EN_ISO13485_Medizinprodukte-QMS.pdf

das unten eingefügte Zertifikat.

Dieses Zertifikat wurde in der Schweiz ausgestellt. Die Schweiz ist kein Mitglied der EG. Zertifikate aus einem Nicht-EG Land sind in der EG ungültig.

Ich fragte bei der zertifizierenden Stelle nach und erhielt die unter dem Zertifikat folgenden Antworten.

Inzwischen ist dieses Zertifikat unter dem o. g. und näher bezeichneten Link nicht mehr erreichbar. Es wurde ausgetauscht. Das nunmehr angegebene Zertifikat ist unzureichend.

 

 

Von: beljean@quality-service.ch [mailto:beljean@quality-service.ch]
Gesendet: Freitag, 10. August 2018 12:11
An:
consulting@w-budde.org
Cc: 'Info [Quality Service]'
Betreff: AW: Nr. 1 WG: Zertifikat: 12419

Sehr geehrter Dr. Buddle

Das Zertifikat 12419 ist nicht mehr gültig. Laut unserer Information wurde die Firma durch eine andere Stelle Zertifiziert.

Freundliche Grüsse

Yours sincerely

 

Mr. Lukas BELJEAN
Management

QS ZÜRICH AG

Erlenstrasse31

4106 Therwil

+41 (0)61 722 04 24

beljean@quality-service.ch
www.quality-service.ch

 

Von: beljean@quality-service.ch [mailto:beljean@quality-service.ch]
Gesendet: Freitag, 10. August 2018 13:10
An: 'Doc. Budde'
Betreff: AW: Nr. 1 WG: Zertifikat: 12419

Die Aufrechterhaltung der Zertifizierung bedingt ein jährliches Überwachungsaudit. Wenn die Organisation dies nicht durchführen möchte, erklären wir das Zertifikat als ungültig (siehe auch unter https://www.quality-service.ch/en/certificate-owner/). Die Unternehmung darf ab diesem Moment das Zertifikat nicht mehr verwenden.

Dass in diesem Fall unser Zertifikat immer noch auf der Homepage verlinkt ist, verstösst gegen unsere vertraglichen Regelungen. Wir werden der Organisation einen entsprechenden Brief zukommen lassen. Vielen Dank für Ihren Hinweis.

Freundliche Grüsse

Yours sincerely

Mr. Lukas BELJEAN
Management

QS ZÜRICH AG

Erlenstrasse31

4106 Therwil

+41 (0)61 722 04 24

beljean@quality-service.ch
www.quality-service.ch

 

Die Beschuldigte tritt im Internet sehr aggressiv mit Werbung auf:

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Es wird immer behauptet, wir leben in einem Rechtsstaat. Dem ist nicht so!

Ich veröffentliche teilweise Auszüge meiner Gutachten im Internet, wir geben ja vor, Meinungsfreiheit, Pressefreiheit, Freiheit von Forschung und Lehre zu haben. Nichts von alledem haben wir.

Auf Grund der Tätigkeit einer gewissen Kanzlei Sachs/Hamburg werde ich vom Landgericht  Hamburg mit allerlei Urteilen überzogen. Diese Kanzlei macht sich der Beihilfe schuldig.

M. E. ist hier der Anfangstatbestand des gewerblichen Betruges durch arglistige Täuschung gegeben. Da die Allgemeinheit betroffen ist, stelle ich hiermit den entsprechenden Strafantrag!

 

MfG.

Dr. Budde

 

 

MfG.

Dr. Budde

 

Sachverständigen-Büro

Dr. Budde

Uelleber Str. 45

99867 Gotha

 

Mob:     +49(0)1590/1922909

Tel:       +49-(0)3621-5040155           Office D

Fax:      +49-(0)3621-8579424

In Zusammenarbeit mit der:

Bundesgeschäftsstelle:

DGuSV Deutscher Gutachter und

Sachverständigen Verband e.V.

www.dgusv.de

 

https://www.deutsche-gutachterauskunft.de/gutachter-wolfgang-budde-1960.html

 

 

Strafantrag.

 

 

MfG.

Dr. Budde

 

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Fax:      +49-(0)3621-8579424

In Zusammenarbeit mit der:

Bundesgeschäftsstelle:

DGuSV Deutscher Gutachter und

Sachverständigen Verband e.V.

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https://www.deutsche-gutachterauskunft.de/gutachter-wolfgang-budde-1960.html

 

 

Freitag, 2. November 2018

Es ist eine Schande!

Dokumentkopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WIWE-Schutzverband zur Förderung lauteren Wettbewerbs im In- und Ausland, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 33.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. August 2017, GZ 4 R 79/17s-15, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. März 2017, GZ 9 Cg 102/16t-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Verbots richtet, Produkte mit Zeolith und/oder Bentonit als „vegan“, „laktosefrei“, „glutenfrei“ zu bewerben, zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der außerordentlichen Revision teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss des in Rechtskraft erwachsenen und des bestätigten Teils insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen

a) Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit, wie beispielsweise Zeolith MED ® Detox-Pulver und/oder Zeolith MED ® Detox-Kapseln, krankheitsbezogen zu bewerben, wie beispielsweise auf der Facebook-Seite der beklagten Partei damit, dass ihre Naturkosmetik mit Vulkanmineralien bei Hautsymptomen, wie zB Ekzemen, angewendet werden könne, oder, dass die Produkte bei Arthrose für Mensch und Tier geeignet seien, oder ähnlichen krankheitsbezogenen Angaben;

b) Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit mit gesundheitsbezogenen Angaben zu bewerben, wenn dies verboten ist, wie beispielsweise mit den Worten 'zur natürlichen Entgiftung', 'zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich' und 'zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren'.

Die klagende Partei wird ermächtigt, binnen sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils den der Klage stattgebenden Teil des Urteilsspruchs und den Urteilskopf samt vorangehender Überschrift 'Im Namen der Republik' auf Kosten der beklagten Partei in einer Sonntags-Ausgabe der 'Neue Kronenzeitung', Ausgabe Österreich, halbseitig in einem Kasten mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und gesperrt sowie fettgedruckten Namen der Prozessparteien, im Übrigen in Normallettern, wie sie für den redaktionellen Teil der betreffenden Zeitung verwendet werden, veröffentlichen zu lassen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Produkte mit dem Bestandteil Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit, wie beispielsweise Zeolith MED ® Detox-Pulver und/oder Zeolith MED ® Detox-Kapseln, irreführend als Medizinprodukt anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn diese tatsächlich nicht als Medizinprodukte zugelassen sind, sowie Produkte mit Zeolith und/oder Bentonit als 'vegan', 'laktosefrei', 'glutenfrei', zu bewerben, wenn ohnehin keine organischen Bestandteile beinhaltet sein können, sowie das Veröffentlichungsmehrbegehren werden abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.086,64 EUR (darin 514,44 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

III. Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 5.039,83 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 703,97 EUR USt und 816 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der klagende Verein bezweckt unter anderem die Wahrung und Förderung der Interessen der in Österreich tätigen Unternehmen und die Bekämpfung aller Erscheinungsformen des unlauteren Wettbewerbs, insbesondere auch durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 14 UWG. Dem Verband gehören ausschließlich Unternehmer und berufliche Interessenvertretungen an, und zwar auch aus der Branche der Beklagten.

Die Beklagte vertreibt im Internet unter anderem Produkte mit den Bestandteilen Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit, insbesondere Zeolith MED ® Detox-Pulver und Zeolith MED ® Detox-Kapseln sowie Bentonit MED ® Detox-Pulver und Bentonit MED ® Detox-Kapseln. Sie bietet ihre Produkte im Internetversand auch Kunden in Österreich an. Die an die Endkunden verschickten Packungen der genannten Produkte enthalten jeweils einen Hinweis auf die mitgelieferte Gebrauchsanweisung, die auszugsweise lautet:

„NATÜRLICH ENTGIFTEN MIT VULKANMINERALIEN

Allgemeine Anwendungshinweise für Zeolith und Bentonit

Die schadstoffbindenden Eigenschaften der Naturalmineralien Klinoptilolith-Zeolith und Montmorillonit-Bentonit werden in den unterschiedlichsten Bereichen genutzt, zB als Futterzusatz für Tiere, in der Landwirtschaft, Fischzucht, Wasser-/Abwasserbehandlung, in der Nuklearindustrie, Raumfahrt sowie Medizin und Kosmetik.

An unser Zeolith und Bentonit haben wir die höchsten Qualitätsanforderungen: Unsere Vulkanmineralien müssen bei der Wareneingangskontrolle den hohen Qualitätskriterien des Europäischen Arzneibuches entsprechen. Um dies zu gewährleisten, werden unsere Mineralien zum Entgiften in staatlich anerkannten (akkreditierten) deutschen Prüflaboratorien auf ihre Sicherheit und Wirkung geprüft sowie fortlaufend überwacht.

WELCHES MINERAL?

Zeolith - der klassische Entgiftungsspezialist

Das Naturmineral Zeolith wird bereits seit der Antike zur natürlichen Entgiftung eingesetzt und ist wegen seiner effektiven schadstoffbindenden Funktion bekannt. So wurde zB der explodierte Atomreaktor in Tschernobyl mit 22.000 Tonnen Klinoptilolith-Zeolith eingesargt und strahlungssicher gemacht.

Zeolith in Arzneibuchqualität, geprüft in staatlich anerkannten (akkreditierten) Prüflaboratorien, erhalten Sie bei uns als Zeolith MED® in Dosen und Violettgläsern:

Zeolith MED® Pulver  Zeolith MED® Zahncreme

Zeolith MED® Pulver ultrafrein Zeolith MEDR Hautcreme

Zeolith MED® Kapseln  Zeolith MED® Bodylotion

Zeolith MED® Hautpuder  Zeolith MED® Sonnencreme

Bentonit - der sanfte Entgifter mit Gelschutzfilm

Dieses ultrafreine Tonmineral aus Vulkanasche hat einen anderen Aufbau als Zeolith. Seine Besonderheit ist ein gelartiger Schutzfilm, weshalb es als 'sanfter' Entgifter gilt. Es eignet sich damit vor allem als Einstieg bei empfindsamen Anwendern.

Bentonit in Arzneibuchqualität, geprüft in staatlich anerkannten (akkreditierten) Prüflaboratorien, erhalten Sie bei uns als Bentonit MED® in Dosen und Violettgläsern:

Bentonit MEDR Pulver

Bentonit MEDR Kapseln

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PULVER, ULTRAFEINES PULVER ODER KAPSEL?

Vor allem Zeolith wird in unterschiedlichen Korngrößen, zB als Pulver oder ultrafeines Pulver, angeboten. Die ultrafeinen Pulver sind noch kleiner bzw. feiner mikronisiert als Pulver. Dadurch haben die ultrafeinen Pulver eine noch größere innere Oberfläche und können so mehr Schadstoffe binden und ausleiten, wodurch gegenüber dem gröberen Pulver eine geringere Dosierung möglich ist. So kann beispielsweise ein halber Teelöffel ultrafeines Pulver genau so effektiv sein, wie ein leicht gehäufter Teelöffel Pulver. Ultrafeine Pulver sind ganz ohne 'Sandkrümmel' und so fein, dass man das Gefühl hat, als ob sie sich auflösen würden. Pulver bzw. ultrafeine Pulver können leicht im Wasser verrührt werden.

Kapseln sind gut zu dosieren und wegen ihrer einfachen und praktischen Anwendung die idealen Begleiter für unterwegs, zB auf Reisen oder beim Sport. Jedoch öffnen sich die Kapseln erst im mittleren Verdauungstrakt, wodurch auch erst ab diesem Bereich die Wirkung des vorher verkapselten Minerals einsetzen kann.

Dosierungsbeispiele Pulver und ultrafeines Pulver

Pulver und ultrafeines Pulver können einfach in Wasser je nach Bedarf von breiig bis dünnflüssig aufgeschlämmt werden. Beim Einrühren von Bentonit-Pulver in Wasser ist die Verwendung eines Quirls, Rühr- oder Schneebesens sehr hilfreich. Bitte keinen Staub einatmen!

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Abstand zu Mahlzeiten und Medikamenten

Natürliche Nahrungsergänzungsmittel können problemlos mit den Vulkanmineralien kombiniert werden. Bei Tieren können die Vulkanmineralien einfach mit ins Futter gemischt werden.

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RECHTLICHER HINWEIS

Klinoptilolith-Zeolith ist in der EU gemäß Verordnung Nr. 651/2013 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. Montmorillonit-Bentonit ist in der EU derzeit als Arneihilfsstoff (Pharm. Eu.) sowie Futterzusatz zugelassen.

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Für eine persönliche Beratung stehe ich Ihnen gern auch telefonisch zur Verfügung.

Heilpraktikerin M***** M*****

Telefon [...]“

Die Beklagte bewirbt Zeolith MED® Detox-Pulver und Zeolith MED® Detox-Kapseln im Internet damit, diese könnten zur „natürlichen Entgiftung“ eingesetzt werden, die Kunden erhielten „Klinoptilolith-Zeolith in geprüft wirksamer Qualität gemäß den hohen Qualitätskriterien des Europäischen bzw Deutschen Arzneibuches“ und das Mineral sollte nur in der Form des von der Beklagten vertriebenen Klinoptilolith-Zeolith „zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich“ eingesetzt werden. Zeolith MED®Detox-Kapseln seien wegen ihrer einfachen und praktischen Anwendung ideal für die Anwendung auf Reisen. Bentonit MED® Detox-Pulver und Bentonit MED® Detox-Kapseln seien ebenfalls zur „Entgiftung“ einsetzbar, jedoch im Vergleich zu Zeolith „sanfter“. Die Kapseln werden als „sanfte Entgifter für unterwegs“ beworben. Die Beschreibung dieser Produkte (die nicht auf der Startseite aufscheint) enthält den Hinweis auf die Zulassung von Bentonit als pharmazeutischer Hilfsstoff sowie Zusatzstoff in Futtermitteln in der Funktionsgruppe „Stoffe zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Mykotoxinen“ und für alle Tierarten in den Funktionsgruppen „Bindemittel“, „Trennmittel“ und „Stoffe zur Beherrschung einer Kontamination mit Radionukliden“ in der EU.

Die Webseite der Beklagten enthält auch einen Link zu ihrer Facebookseite, die ähnliche Werbung aufweist. Darüber hinaus beantwortet die Beklagte dort Nutzeranfragen. Sie bestätigt etwa die Anwendbarkeit ihrer Zeolith/Bentonit Produkte bei Hautsymptomen wie Ekzemen sowie - unter Hinweis auf die geprüfte Arzneibuch-/Apothekenqualität - die Eignung für Mensch und Tier.

Das österreichische Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wies in einer Aussendung vom 6. Mai 2004 unter anderem darauf hin, dass Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, die Klinoptilolite enthalten, im Hinblick auf ihre Novel-Food-Eigenschaften nicht verkehrsfähig seien. Eine Zulassung der von der Beklagten vertriebenen Produkte Zeolith MED® Detox-Pulver, Zeolith MED®Detox-Kapseln, Bentonit MED® Detox-Pulver und Bentonit MED® Detox-Kapseln als Arzneimittel und/oder als Medizinprodukt liegt nicht vor, ebensowenig für das Zeolith MED® Detox-Hautpuder als Medizinprodukt.

Der Kläger beantragte, der Beklagten zu verbieten, ihre Produkte mit dem Bestandteil Zeolith (Klinoptilolith) und/oder Bentonit als Medizinprodukte anzubieten und zu vertreiben, wenn diese tatsächlich nicht als Medizinprodukt zugelassen sind (Punkt 1a), sowie diese Produkte mit krankheitsbezogenen Angaben, wie die Anwendbarkeit bei Ekzemen oder Arthrosen (Punkt 1b), oder gesundheitsbezogenen Angaben, wie „zur natürlichen Entgiftung, zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich und zur Herabsetzung krankheitserregender Faktoren“ (Punkt 1c) sowie als „vegan, laktosefrei und glutenfrei“ zu bewerben (Punkt 1d). Weiters begehrt er die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in einer Sonntags-Ausgabe der „Neuen Kronenzeitung“, hilfsweise in einem vom Gericht bestimmten Medium. Die Beklagte biete ihre Produkte mit Zeolith (Klinoptilolith) und Bentonit im Internet unter anderem mit der Aussage an, diese dienten zur „natürlichen Entgiftung“ und „zur Entgiftung im gesundheitlichen Bereich“ und böten „optimale Verträglichkeit beim Anwenden“. Besondere Bedeutung komme auch den Zusätzen „MED“, welcher auf eine medizinische Anwendung hinweise, und „Detox“ zu, welcher auf eine medizinische Einnahme zur Entgiftung hinweise. Die Beklagte suggeriere bei der Bewerbung ihrer Produkte, es handle sich um zugelassene Medizinprodukte, was irreführend im Sinn des UWG sei und gegen § 102 Abs 3 MPG verstoße. Sämtliche beanstandeten Produkte hätten keine Zulassung als Medizinprodukt. Ohne Zulassung als Medizinprodukt oder als Arzneimittel sei das In-Verkehr-Bringen von Produkten mit Zeolith zur Einnahme aber verboten. Die Beklagte verstoße gegen näher genannte Bestimmungen des Medizinprodukte-, Arzneimittel- und Lebensmittelrechts. Die Produkte der Beklagten seien aufgrund verbotener Inhaltsstoffe nicht verkehrsfähig. Die Beklagte lobe ihre Produkte als gesundheitsbezogen aus, die Health-Claims-Verordnung erlaube aber gesundheitsbezogene Angaben für Zeolith nicht. Diese Angaben seien daher verboten. Krankheitsbezogene Aussagen seien auch beim In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln unzulässig.

Die Beklagte wendete ein, sie bewerbe oder vertreibe die vom Kläger beanstandeten Produkte weder als Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel noch als Medizinprodukt oder als Arzneimittel. Sowohl im Beipacktext als auch in der Werbung sei immer der Hinweis enthalten, bei Zeolith handle es sich um einen Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. Nirgendwo sei der Hinweis enthalten, es handle sich um ein Mittel zur Einnahme für Menschen. Da die Beklagte das Produkt nicht als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat bewerbe und es sich auch um kein Lebensmittel handle, sei die Novel-Food-Verordnung nicht anwendbar. Das Lebensmittelrecht sei auf Medizinprodukte nicht anwendbar. Klinoptilolith/Zeolith und Bentonit verfügten über die EU-Zulassung als Bindemittel, Futterzusatz und Fließhilfsstoff, worüber die Beklagte wahrheitsgemäß informiere. Sie täusche daher Verbraucher nicht. Da es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um Lebensmittel handle, seien allfällige gesundheitsbezogene Angaben nicht nach der Health-Claims-Verordnung zu beurteilen. Dies gelte auch für Naturkosmetikprodukte. Die Produkte der Beklagten erweckten beim Anwender nicht den Eindruck, Medizinprodukte zu sein.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren mit Ausnahme des auf Unterlassung der Bewerbung der Produkte mit Zeolith und/oder Bentonit als „vegan, laktosefrei und glutenfrei“ gerichteten Begehrens statt und verpflichtete die Beklagte, den stattgebenden Teil des Urteilsspruchs auf ihrer Webseite für einen ununterbrochenen Zeitraum von 30 Tagen zu veröffentlichen. Das Mehrbegehren auf Veröffentlichung in der „Neuen Kronenzeitung“ wies es ab. Mit ihren Werbeaussagen erwecke die Beklagte beim verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck therapeutischer Wirksamkeit sowie heilender und gesundheitsfördernder Eigenschaften ihrer Produkte mit Zeolith und Bentonit für Mensch und Tier. Damit entstehe der unrichtige Eindruck, sie vertreibe Arzneimittel oder Medizinprodukte. Beides treffe nicht zu.

Das Berufungsgericht wies das auf das Verbot der Bewerbung als Medizinprodukt gerichtete Begehren ab und beschränkte das weitere Unterlassungsgebot ausdrücklich auf die vom Kläger in seinem Begehren bloß beispielsweise angeführten Produkte, bestätigte die erstgerichtliche Veröffentlichungsverpflichtung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des Einzelfalls nicht zulässig sei.

Die Beklagte bewerbe ihre Produkte in einer Weise, dass der hier maßgebliche durchschnittliche Verbraucher den Eindruck gewinne, diese Produkte seien zur Linderung bestehender Krankheiten oder zum Schutz vor Krankheiten geeignet. Aus den festgestellten Aussagen der Beklagten sei hingegen nicht zu entnehmen, dass der Hauptwirkmechanismus ihrer Produkte durch physikalische Effekte erzielt werde. Auch die vorgesehene Einnahme in Pulver- oder Kapselform spreche nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise nicht dafür, dass die Hauptwirkung vorwiegend auf physikalischem Weg erreicht werde. Damit werbe die Beklagte aber nicht mit dem Vorliegen eines Medizinprodukts, weshalb ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz ausscheide. Da die Beklagte ihre Produkte nicht als Medizinprodukte bezeichnet und festgelegt habe und ein solches Verständnis der angesprochenen Kreise aus den Werbebehauptungen auch nicht abzuleiten sei, sei das darauf gerichtete Unterlassungsbegehren abzuweisen. Nach dem Verständnis der angesprochenen Kreise werde suggeriert, es handle sich bei den Produkten der Beklagten um Nahrungsergänzungsmittel iSd § 3 Z 4 LMSVG. Gemäß § 5 Abs 3 LMSVG sei es verboten, beim In-Verkehr-Bringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen. Die Beklagte bewerbe ihre Nahrungsergänzungsmittel aber krankheitsbezogen, wenn sie darauf verweise, dass „die Vulkanmineralien bei Hautsymptomen ... angewendet werden können“ oder sie auf die Eignung bei Arthrose für Mensch und Tier verweise. Dem Unterlassungsbegehren des Klägers sei daher mit der Einschränkung stattzugeben gewesen, dass sich die Unterlassungsverpflichtung auf die konkreten verfahrensgegenständlichen Produkte beziehe und der Begriff der „Naturkosmetik“ entfalle, weil kosmetische Mittel nicht unter den Lebensmittelbegriff des LMSVG fielen. Da gesundheitsbezogene Angaben nur im Fall einer Zulassung erlaubt seien und eine derartige Zulassung nicht bestehe, erweise sich das entsprechende Unterlassungsbegehren des Klägers bezogen auf die konkret von der Beklagten vertriebenen Produkte als berechtigt. Für eine Veröffentlichung in einer Sonntags-Österreichausgabe der „Neuen Kronenzeitung“ zusätzlich zur Veröffentlichung auf den Internetseiten der Beklagten bestehe kein Grund, weil dem Unterlassungsgebot keine irreführenden Angaben in Printmedien oder Postwurfsendungen oder dergleichen zugrunde lägen und die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfinde, nicht im Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers, mit dem er sein gesamtes ursprüngliches Klagebegehren weiter verfolgt, ist - soweit sie sich auf das in erster Instanz rechtskräftig abgewiesene Begehren bezieht - nicht zulässig, im Übrigen aber zur Klärung der Rechtslage zulässig und auch teilweise berechtigt.

1. Schon das Erstgericht wies das auf Unterlassung der Bewerbung von Produkten mit Zeolith und/oder Bentonit als „vegan“, „laktosefrei“ und „glutenfrei“ gerichtete Begehren ab. Mangels Anfechtung durch den Kläger - er verfolgte mit seiner Berufung lediglich das vom Erstgericht abgewiesene Veröffentlichungsbegehren weiter - erwuchs dieser Teil des Ersturteils in Rechtskraft. Wenn der Kläger dieses rechtskräftig abgewiesene Begehren neuerlich in seinen Revisionsantrag aufnimmt, ist sein Rechtsmittel insoweit unzulässig.

2.1. Medizinprodukte iSd § 2 Abs 1 Z 1 MPG sind alle einzeln oder miteinander verbunden verwendeten Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Software, Stoffe oder andere Gegenstände, einschließlich der vom Hersteller speziell zur Anwendung für diagnostische oder therapeutische Zwecke bestimmten und für ein einwandfreies Funktionieren des Medizinprodukts eingesetzten Software, die vom Hersteller zur Anwendung für Menschen zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, deren Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.

2.2. Auch Medizinprodukte sind daher ihrer Definition nach auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten gerichtet. Allein daraus, dass einem solchen Produkt diese Eigenschaften zugeschrieben werden, lässt sich daher noch nicht darauf schließen, dass in Wahrheit ein (Präsentations-)Arzneimittel beworben wird (Wudy, Vier Streitpunkte zum Arzneimittelbegriff in der aktuellen Rechtsprechung, PharmR 2011, 156 [158]; v. Czettritz, PharmR 2010, 471 [Anm zu OVG Münster, 13A 156/06]; Zumwick, Der Gesetzesentwurf des zweiten AMG-Änderungsgesetzes 2012, PharmR 2012, 184 [196]).

2.3. Ein Medizinprodukt liegt nach § 2 Abs 1 MPG bereits dann vor, wenn es für die dort genannten Zwecke vom Hersteller bestimmt ist und die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird. Es kommt also auf die dem Produkt objektiv zugeschriebene Wirkung (vgl 4 Ob 192/02t[Angaben in Werbefolder]), aber auch auf die tatsächliche Wirkungsweise an (Anhalt/Sax in Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht2 § 3 Rn 9).

3.1. § 1 Abs 1 AMG definiert Arzneimittel als Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die (Z 1) zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder zur Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind, oder (Z 2 lit a) im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

3.2. Es gibt daher zwei Gruppen von Arzneimitteln, nämlich jene, die wegen ihrer tatsächlichen Funktion Arzneimittel sind, und solche, die so eine Funktion zwar nicht haben, nach der Aufmachung des Produkts aber zu haben vorgeben (Präsentationsarzneimittel; RIS-Justiz RS0126741). Für die Annahme eines Arzneimittels genügt schon die subjektive Zweckbestimmung (RIS-Justiz RS0041450). Auch Präsentationsarzneimittel sind grundsätzlich den Bestimmungen des AMG zur Gänze unterworfen (zuletzt 4 Ob 117/16a mwN; RIS-Justiz RS0051393, RS0051388).

4.1. Medizinprodukte gemäß § 2 Abs 1 MPG sind gemäß § 1 Abs 3 Z 11 AMG keine Arzneimittel. Erfüllt ein Produkt sowohl die Definition des Arzneimittels gemäß § 1 Abs 1 bis 3 AMG als auch die Definition eines in einem anderen Bundesgesetz geregelten Produkts, so sind auf dieses Produkt ausschließlich die Bestimmungen des AMG anzuwenden (§ 1 Abs 3a AMG; sog „Vorrangregelung“). Dem entspricht die Regelung des § 4 Abs 1 Z 1 MPG, wonach das MPG nicht für Arzneimittel gilt, wobei die Entscheidung darüber, ob ein Produkt unter das AMG oder unter das MPG fällt, insbesondere aufgrund der hauptsächlichen Wirkungsweise des Produkts erfolgt.

4.2. Ein Produkt kann daher nicht zugleich Arzneimittel und Medizinprodukt sein (Müller in Kügl/Müller/Hofmann, Arzneimittelgesetz2 § 2 Rn 220; Königshofer in Resch/Wallner, Handbuch, Medizinrecht2 1140).

5.1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass aufgrund der rechtlichen Gleichstellung von Funktions- und Präsentationsarzneimitteln der in § 1 Abs 3a AMG vorgesehene Anwendungsvorrang auch für letztere gilt. Ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder ein Nahrungsergänzungsmittel, dem in seiner Aufmachung heilende oder lindernde Wirkung zugeschrieben wird, ist daher ausschließlich nach dem Arzneimittelrecht zu beurteilen (17 Ob 14/10y, relaxx.at; 4 Ob 76/15b, cranberrycomplex; 4 Ob 117/16h, Omnibiotik MIGRAene).

5.2. Dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um Geräte handelt, schließt zunächst das Vorliegen eines Medizinprodukts nicht aus, weil § 2 Abs 1 MPG auch allgemein „Stoffe“ erfasst. Auch die Zuschreibung heilender oder lindernder Wirkung ist für die Abgrenzung nicht maßgeblich. Zu prüfen ist, ob dem Produkt der Beklagten eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung zugeschrieben wird, ist doch für die Abgrenzung von Arzneimitteln zu Medizinprodukten nach § 4 Abs 1 Z 1 MPG insbesondere auf die hauptsächliche Wirkungsweise des Produkts abzustellen.

5.3. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-308/11, Chemische Fabrik Kreussler & Co GmbH, Rn 31 f) und des BGH (I ZR 90/08 = PharmR 2010, 641; I ZR 166/08 = PharmR 2010, 638; I ZR 204/09 = PharmR 2011, 299) liegt (der MEDDEV-Borderline-Leitlinie der Europäischen Kommission zur Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln folgend) eine pharmakologische Wirkung dann vor, wenn irgendeine Art von unmittelbarer oder mittelbarer Wechselwirkung zwischen den Molekülen des in Frage stehenden Wirkstoffs und einem zellulären Bestandteil des menschlichen Körpers erfolgt. Eine solche Wechselwirkung ist danach bereits dann zu bejahen, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern (Anhalt/Sax in Anhalt/Dieners, Medizinprodukterecht2 § 3 Rn 23).

5.4. Sowohl nach den festgestellten Zuschreibungen der Beklagten als auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu den tatsächlichen Wirkungsweisen der beanstandeten Produkte der Beklagten sollen diese Schadstoffe im menschlichen Körper binden und ausschwemmen und dadurch deren Einwirkung auf menschliche Zellen verhindern. Es ist daher nicht von einer rein physikalischen oder mechanischen Wirkung (vgl Hellbert, Handbuch Pharmarecht, 15) auszugehen.

5.5. Die beanstandeten Produkte der Beklagten sind daher als Präsentationsarzneimittel zu beurteilen. Damit scheidet die Anwendung der Regeln des MPG aus. Die berufungsgerichtliche Abweisung des auf einen Verstoß gegen das MPG gerichteten Unterlassungsbegehrens erfolgte daher zu Recht.

6. Anzumerken bleibt, dass dem Berufungsgericht weder eine unterlaufene Aktenwidrigkeit noch die Fällung einer Überraschungsentscheidung vorzuwerfen ist. Bereits in erster Instanz stützte sich der Kläger auf die Vorrangregelung des § 1 Abs 3a AMG und brachte vor, die beanstandeten Produkte seien (auch) nach dem AMG nicht verkehrsfähig.

7.1. Das Berufungsgericht hat allerdings das im Zusammenhang mit den beanstandeten krankheits- und gesundheitsbezogenen Angaben erlassene Unterlassungsgebot zu Unrecht eingeschränkt.

7.2. Abgesehen davon, dass ein Verstoß gegen § 405 ZPO keine Nichtigkeit, sondern nur einen Verfahrensmangel begründet (RIS-Justiz RS0041089, RS0041240), bildet das auf die tatsächlich irreführend beworbenen Produkte eingeschränkte Unterlassungsgebot kein Aliud, sondern lediglich ein Minus gegenüber den vom Kläger erhobenen Begehren (4 Ob 93/13z).

7.3. Das Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Gesetzesverstoß zu orientieren (RIS-Justiz RS0037645, RS0037478). Eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens in Verbindung mit Einzelverboten ist aber meist schon deshalb erforderlich, um nicht die Umgehung des erwähnten Verbots allzu leicht zu machen (RIS-Justiz RS0037607). Auch ist es praktisch unmöglich, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben (RIS-Justiz RS0000845).

7.4. Der Kläger wirft der Beklagten vor, den Stoffen Zeolith und Bentonit gesundheits- oder krankheitsbezogene Wirkungen zuzuschreiben. Dementsprechend hat er auch sein Unterlassungsbegehren formuliert. Die vom Berufungsgericht gewählte Fassung, die das Verbot auf vier konkrete Produkte einschränkt, ist nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zu eng. Die Beklagte müsste die konkreten Produkte nur umbenennen und könnte auf diese Weise das Verbot leicht umgehen. Insoweit ist daher die (dem Klagebegehren folgende) erstgerichtliche Unterlassungsverpflichtung wiederherzustellen.

8.1. Zu Recht verfolgt der Kläger auch das von den Vorinstanzen abgewiesene Veröffentlichungsbegehren weiter.

8.2. Nach dem Talionsprinzip ist die Veröffentlichung zwar in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (RIS-Justiz RS0079737 [T23], RS0079607), es können aber auch besondere Gründe für eine weitergehende Veröffentlichung sprechen (RIS-Justiz RS0079607 [T2]; 4 Ob 107/15m). Suchen voraussichtlich nicht alle ehemaligen Kunden eines Unternehmens, die ein objektives Interesse an der Information über dessen bedenkliche Geschäftspraktiken haben, neuerlich die Internetseiten dieses Unternehmens auf, so ist ein Unterlassungsurteil im Regelfall nicht nur dort zu veröffentlichen (RIS-Justiz RS0123550).

8.3. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu. Gerade bei gesundheitsbezogenen Eingriffen ist das Aufklärungsbedürfnis besonders groß, die Veröffentlichung in der Sonntags-Ausgabe der „Neue Kronenzeitung“ ist daher angemessen und dem Begehren folgend auch zuzusprechen (vgl 4 Ob 76/15b, cranberry complex). Eine halbseitige Urteilsveröffentlichung ist aber ausreichend.

9. Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 43 Abs 1 und 2 sowie 50 ZPO. Der Erfolg des Klägers im Revisionsverfahren beschränkt sich auf die schon vom Berufungsgericht zutreffend als vernachlässigbar bewertete Modifikation des bereits in den Vorinstanzen erreichten Unterlassungsgebots sowie die Erweiterung der Veröffentlichungsermächtigung, was ohne Kostenfolgen bleibt.

 

Rückverweise

Zeitschriften

ZfG 2018, 32: OGH 21.12.2017, 4 Ob 190/17w Ein Pro

 

 

MfG.

Dr. Budde

 

Zeolith-Zentrum Deutschland

Vertrieb von Buddelith/Klinoptilolith

 

Tel. 03621/5040155

Mob. 01590/1922909

www.zeolith.org

www.zzde.de

 

 

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