Mittwoch, 8. August 2018

Das ist der Gipfel!

Sehr viele zweifelhafte Zeolithe sind im Umlauf! Das ist nicht neu. Allerdings kann der Kunde nun auch nicht mehr der PZN (Pharma-Zentral-Nummer) vertrauen.

Zertifikate zertifizierender Institutionen, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden verwendet!

Das steht im Widerspruch zum MPG!


Mittwoch, 4. Juli 2018

Magen und Darmbeschwerden? Das muss nicht sein!



 BUDDELITH!




Was  ist Klino-Vital?

Klino-Vital besteht zu 100% aus dem natürlichen Mineral Zeolith, vulkanischen Ursprungs. Klino-Vital zeichnet sich durch seinen einzigartigen, wabenähnlichen Kristallaufbau aus, der sogenannten Käfigstruktur - welche ihm die Ionenaustauschfähigkeit verleiht. Durch diese Käfigstruktur werden Schadstoffe im Magen-Darm-Trakt sowie der Leber gebunden und aus dem Körper abtransportiert.

Darüber hinaus ist die Oberfläche der Kristalle mit negativen Teilchen besetzt. Diese negati­ven Teilchen neutralisieren die positiven Ladungen der sogenannten “Freien Radikale“. „Freie Radikale“ sind instabile Reaktionsprodukte aus der Zellatmung und verteilen sich durch die Atmung im ganzen Körper. Freie Radikale spielen eine entscheidende Rolle bei der Entste­hung von Herz- und Krebserkrankungen und bei dem menschlichen Alterungsprozess. Klino-Vital ist keine Medizin sondern ein natürliches Mineralprodukt und somit garantiert frei von: Weizen, Gluten, Milchprodukten (Laktose), Zucker, Farbstoffen, Stärke, Aromastof­fen, Konservierungsmitteln, aktiver Hefe. Für Vegetarier und Veganer geeignet.

Was sind die Anwendungsgebiete von Klino - Vital?

Magen-Darmtrakt
Eine intakte Magen-Darmflora ist Grundvoraussetzung für ein intaktes Immunsystem. Häufige medikamentöse Behandlungen bringen zwar Linderung, führen aber durch ihre Ne­benwirkungen zur schleichenden Vergiftung der inneren Organe. Besonders betroffen sind hier der Magen-Darmtrakt sowie Nieren und Blase als ausscheidende Organe. Anzeichen hierfür sind Nieren -und Blasenentzündungen, Blähungen, übermäßige Magensäu­reproduktion und Gastritis. Diese entstehen u.a. durch die bakterielle Über –und Fehlbelas­tung der empfindlichen Schleimhäute, insbesondere des Magen –Darmtraktes. So haben z.B. antibiotische Behandlungen gegen Infektionen nach Operationen und Bestrahlungstherapien den Nachteil, die empfindlichen Ephitelzellen der Schleimhäute nachhaltig zu schädigen. Ur­sache für diese Schädigung sind die in den Medikamenten enthaltenen chemischen Nebenpro­dukte.
Dies ist ein in der Humanmedizin hinreichend bekanntes Problem, dessen Lösung in der Na­tur liegt und Klino-Vital Ihnen bietet.


Wie wird Klino-Vital hergestellt?

Um Klino-Vital erfolgreich für die Nahrungsergänzung einzusetzen, war es notwendig, ein Verfahren zu entwickeln, um die komplexe sowie robuste Kristallstruktur der Zeolithe aufzu­brechen. Hier wurde erfolgreich das Prinzip der Gegenstrahltechnik getestet und industriell umgesetzt. In einer Gegenstrahlmühle werden Zeolithkristalle durch Gasstrom teilweise auf Schallgeschwindigkeit beschleunigt und treffen aufeinander. Bei diesem Zusammenprall zer­kleinern sich die Kristalle gegenseitig. Durch dieses Zerkleinerungsverfahren werden die Kristalle soweit verkleinert, dass die Kristallstruktur aufbricht, die Oberflächenstruktur ver­größert wird und die Kristalle Schadstoffe im Körper binden können. Ein Teil der konkurrie­renden Produkte verzichten auf diese Technik um ihre Produkte kostengünstiger anbieten zu können.

Wie wirkt Klino-Vital im Körper?

Klino-Vital ist durch seine molekulare Struktur nicht nur in der Lage, im Magen –Darmtrakt Schadstoffe, Arzneimittelrückstände und krankmachende Keime zu binden, sondern auch aus dem Organismus abzuführen. Klino-Vital reguliert und normalisiert somit die Magen – Darm­flora und stimuliert das Darmassoziierende Immunsystem. Die Abwehrbereitschaft des ge­samten Organismus wird gefördert.

Klino-Vital ( Zeolithe ) werden in der Wissenschaft als so genannte „intelligente Boten“ be­zeichnet. Sie sind in der Lage, wichtige Spurenelemente zuzuführen und an den entsprechen­den Stellen freizusetzen. Im Gegenzug werden an den freien Bindungsstellen Schwermetalle und Giftstoffe aufgenommen und abgeführt.

Klino-Vital ist aufgrund seiner hervorragenden Wirkung auf den Organismus und seiner na­türlich belassenen Spurenelemente als Nahrungsergänzung sehr empfehlenswert.
Bei welchen Krankheitsbildern sollte eine Behandlung mit Klino-Vital erfolgen?
1. Schwermetall - Belastung:
Giftstoffe im Körper, insbesondere im Darm, werden gebunden und ausgeschieden, auch jene, die sich in den kleinen Krypten und Verästelungen angesammelt haben. Zu nennen sind: Blei, Cadmium, Quecksilber, aber auch radioaktive Substanzen, Konser­vierungsmittel und Farbstoffe.
2. Candida - Belastung:
Die Gruppe der Hefepilze „Candida“, vor allem der Candida Albicans mit seinem Durchmesser von 0,01mm ist nachgerade zu einer Volksseuche geworden. Nicht nur seine Stoffwechselprodukte belasten Millionen von Menschen, auch seine „Nistplät­ze“:
·       Haut: Unter den Achseln, in der Leistengegend, auf der Kopfhaut, am After, in den Mundwinkeln.
·       Verdauungstrakt: Im Mund (Soor), in Zahntaschen, in Prothesen, im Rachen,
bes. Mandeln, in der Speiseröhre, im Dünndarm.
·       Atmungsorgane: Nasenschleimhaut und Nasennebenhöhlen.
·       Geschlechtsorgane: In Vagina und Harnröhre bei der Frau, von der Prostata bis
zum Ende der Harnröhre beim Mann.

Zeolith hat dann durch seine Bindungsfähigkeit an Schadstoffe die Folgewirkung, dass sich die Darmflora normalisiert und damit die Funktion des Immunsystems. Die Selbstheilungskräfte werden aktiviert und die Kolonisationsresistenz pathogener Erre­ger wird herabgesetzt. Die vielleicht fatalen Auswirkungen von Antibiotikas können so neutralisiert werden.

3. Übersäuerung des Körpers.
Die Protonen, die Säurebildner, dringen bis in die letzte Körperzelle und erschweren oder verhindern sogar die verschiedensten lebenswichtigen Stoffwechselreaktionen. Bestimmte Eiweiße und Enzyme benötigen einen bestimmten (hohen) PH-Wert in ih­rer unmittelbaren Umgebung, um optimal arbeiten zu können.

Das so genannte menschliche „Puffersystem“ versucht zwar mit aller Macht, das Ab­sinken des PH-Wertes zu verhindern, aber gegen dauernde Übersäuerung ist dieses System machtlos. Die latente Azidose, das heißt eine anhaltende Übersäuerung des menschlichen Körpers, ist ein Risikofaktor bei der Entstehung verschiedenster chroni­scher Erkrankungen, der nicht unterschätzt werden darf!

Nicht nur falsche Essgewohnheiten heben den Säurespiegel – auch ungesunde geistig­mentale Lebens-Grundhaltungen. Der Volksmund sagt nicht ohne Grund: „Ich bin sauer auf dich.“ Ich werde tatsächlich nicht nur im Geist, sondern in all meinen Kör­perzellen sauer, wenn ich ständig auf Umstände oder Menschen oder auf die Welt all­gemein „sauer“ bin.

Zeolith macht bei latenter Azidose etwas ganz Einfaches: es bindet die Protonen, die Urheber der Übersäuerung (wenn man dies rein körperlich betrachtet) bereits am Ent­stehungsort, das heißt im Darm und verhindert, dass der Körper übersäuert. So werden auch die besonders sauren Krebszellen neutralisiert.

4. Osteoporose.
Wenn sich die körpereigene Pufferkapazität mit zunehmendem Alter erschöpft, weil die latente Übersäuerung nicht nachlässt, führt dies zu einem messbaren Anstieg der Calcium-Ausscheidung im Urin. Nach den Aussagen von Prof. Dr. K. Pavelic stammt dieses Calcium in erster Linie aus den Knochen, weil das saure Milieu die Dichte der Knochen aufweicht. Pavelic berichtet, dass diese Vermutung in der „Framingham Osteoporosis Studie“ nachgewiesen worden ist (Essgewohnheiten und Knochendich­temessungen wurden über Jahre hinweg kontrolliert).
5. Belastung durch „Freie Radikale“
Bei unserem körpereigenen Stoffwechsel entsteht Energie, aber auch eine ungute Sau­erstoffverbindung: die „Freien Radikalen“. Es sind dies hochreaktive chemische Stof­fe, welche die eigenen Körperzellen angreifen, indem sie über die Zellmembran in die Zelle dringen wollen, um diese dann zu zerstören. Als gesichert gilt die Beteiligung der Freien Radikalen bei den Krankheiten: Arteriosklerose, grauer Star, Rheuma (bes. chronischer Polyarthritis), Durchblutungsstörungen des Gewebes, Krebs. Freie Radi­kale werden von Zeolithe in ihren Hohlräumen gebunden und ausgeschieden. Die Ent­artung von Zellen wird verhindert bzw. gestoppt – mit ungeahnten Erfolgen bei vielen Betroffenen.
6. Infektionskrankheiten:
Die anpassungs- und verwandlungsfähigen Viren, die sich in den Körperzellen ver­steckt halten, können mit den meisten Medikamenten, nicht einmal von Antibiotika, erreicht werden! Das beste Medikament gegen Infektionen aller Art ist die eigene Körperabwehr! Durch das Prinzip des Ansaugen von Schadstoffen und parasitärer Le­bewesen durch die Zeolithe wird die Körperabwehr innerhalb von Wochen stärker und stärker, weil die Abwehrzellen sich proportional zur Schadstoffabnahme vermehren können. Die Körperabwehr wird dann mit jeder Infektionskrankheit fertig, gleich wel­chen Namen sie hat! Begleitend – und das gilt für alle Krankheitsbilder – sollte man nach Prof. Dr. Linus Pauling Vitamin C hochdosiert täglich zu sich nehmen.
7. Hautkrankheiten:
Es gilt das Prinzip: Wenn die Zahl der Erreger im Innern des Körpers zu groß ist ent­steht ein Kipp-Effekt und Teile der Haut verlieren ihre schützende Funktion. Haut ent­zündet sich – vom Pickel bis hin zu offenen Fleischwunden. Wir alle kennen den Sammelbegriff „Neurodermitis“ - ein medizinischer Hilflosigkeits-Begriff - der abso­lut nichts über die Ursachen, die hinter dem Symptom stehen, aussagt. Es sind meist Stoffwechselstörungen und hormonelle Fehlfunktionen, in der Regel gepaart mit psy­chischer Problematik. Erfolge zeigten sich insbesonders bei Seborrhöe, Herpes (alle Arten) und Psoriasis. Es ergibt sich eine Verbesserung der Hautfeuchtigkeit; die Wi­derstandsfähigkeit der Haut insgesamt erhöht sich.
8. Diabetes mellitus:
Diabetes ist eine Stoffwechselerkrankung. Prof. Dr. Pavelic nennt hier eine Kombina­tion von Zeolith, Inulin (Zichorienwurzel) und den natürlichen Enzymen Bromealin und Papain erfolgreich.
9. Parodontose:
Sanierung von Parodontose und Beseitigung von Mikroorganismen im Mund durch Einmassieren des Pulvers in das Zahnfleisch oder als Zahnpastazusatz. 10. Wunden und Verbrennungen:
Beschleunigter Wundheilungsverlauf durch direktes Auftragen des Pulvers. Umge­hende Schmerzreduktion und Hautregeneration.
11. Nierenfunktion:
Sanierung von Entzündungsprozessen an Nieren.
12. Rheumatische Erkrankungen:
Sanierung von rheumatischen Erkrankungen jeder Art einschließlich Ischias, Disko­pathie,     Spondylose, Arthrose, rheumatische Arthritis.
      13. Blutgefäßsystem
Verbesserung der Venenspannung und Absenkung der Venendurchlässigkeit, Redu­zierung bis Sanierung von Ödemen, Krampfadern, Hämorrhoiden, ausgeprägte Kapil­lare verschwinden.
14. Neuropsychiatrische Wirkung
Die Stimmungslage verbessert sich signifikant. Rückgang von Schlaflosigkeit und Milderung von Depressionen.
15. Allgemein ist zur Prophylaxe zu sagen, dass auch der gesunde Mensch erheblich leis­tungsfähiger wird. Es stellt sich ein besseres Körpergefühl ein, die Verdauung regelt sich meisterhaft (Sodbrennen und Magenprobleme verschwinden) und man fühlt sich tatsächlich „entschlackt“.

Dosierung:

Tagesdosis reiner Wirkstoff (Klino-Vital 100%): Zur Prophylaxe 3g (ein gehäufter Messbe­cher) morgens, direkt nach dem Aufstehen. Bei akuter Problematik 5g (zwei gestrichene Messbecher), den zweiten Messbecher am Abend vor dem Schlafengehen.

© Dr. Wolfgang Budde, 01.03.2018

Mittwoch, 23. Mai 2018

Gutachten Tierproduktion



Ab 01.06.2018 als Gutachter tätig!

Bei Fragen, kontaktieren Sie mich.

03621/5040155

Dr. Budde


Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Primärerzeugung, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb


Die grundlegenden allgemeinen und spezifischen hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und in den Verkehr bringen von Lebensmitteln, darunter auch in Verkaufsräumen des Einzelhandels, sind in der EU- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt.





Kerngedanken des in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Lebensmittelhygienerechts sind unter anderem die Stärkung der Eigenverantwortung der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer für die Lebensmittelsicherheit und die Einbeziehung der gesamten Lebensmittelkette nach dem Motto "vom Stall bis auf den Tisch".
Daneben sind Regelungen in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und der nationalen Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung (Tier-LMHV) sowie entsprechende Durchführungsregelungen zum EU-Recht zu beachten.
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist die Möglichkeit vorgesehen, dass von der Lebensmittelwirtschaft mit Unterstützung des jeweiligen Mitgliedstaates Leitlinien für eine gute Hygiene- und Verfahrenspraxis entwickelt werden, die dem einzelnen Lebensmittelunternehmen helfen sollen, die allgemeinen Hygieneziele im Betrieb besser zu erreichen. Diese Leitlinien werden von den Fachkreisen erarbeitet, von den zuständigen Behörden geprüft und sind für die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer und die amtliche Überwachung eine abgestimmte Orientierungshilfe.
Die Vorschriften der EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene) haben das Ziel, eine einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen.
Nach dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllen.
Alle Lebensmittelunternehmen, also auch die landwirtschaftlichen Betriebe, unterliegen dem EU-Hygienerecht und haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten dann als nicht sicher, wenn sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr aufgrund von Verunreinigung oder Verderb ungeeignet sind.
Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften (Gute Hygienepraxis) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen, die insbesondere den Schutz der Primärerzeugnisse vor Kontaminationen und Schadstoffrückständen sicherstellen sollen.Dieser Verantwortung müssen die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer (mit Ausnahme der Primärproduktion) durch betriebliche Eigenkontrollen nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte) nachkommen.
Für Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, z. B. Anforderungen an Betriebsstätten, Räume, Beförderung, Wasserversorgung, Personalhygiene etc. Außerdem ist die Schulung des mit Primär- und Verarbeitungserzeugnissen umgehenden Personals bezüglich Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene vorgeschrieben, bis hin zur Vermittlung spezieller Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln (siehe hierzu Anlage 1 zu § 4 der LMHV). Je nach Art, Umfang und Abgabeweg von Lebensmitteln unterliegen Lebensmittelbetriebe einer Registrierungs- oder Zulassungpflicht.
Wenn Lebensmittel tierischen Ursprungs produziert, verarbeitet oder vertrieben werden, gelten zusätzlich die spezifischen Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, sind verpflichtet, auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch in Verbindung mit der nationalen Tier-LMHV eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung ist grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die betreffenden Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, müssen bei der zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, dem Folgendes beizufügen ist:
  • Betriebsspiegel entsprechend der Mustervorlagen,
  • Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplanes mit Material- sowie Personalfluss und
  • Nachweis über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers, normalerweise in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt. Bei den Zulassungsanforderungen bestehen dabei Ermessensspielräume für die zuständige Behörde, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben, im jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
Die Verordnung(EG) Nr. 852/2004 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben. Für die direkte Abgabe von kleinen Mengen von Primärerzeugnissen, kleinen Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren oder kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an Endverbraucher sind entsprechende Anforderungen in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung und der nationalen Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung festgelegt.

Anforderungen an die Direktvermarktung

Direktvermarkter sind Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelhygienerechts und müssen dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel die jeweils anwendbaren Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen.

Welche Hygiene-Verordnungen sind für Direktvermarkter wichtig?

Grundsätzlich sind Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch in Verbindung mit der nationalen Tier-LMHV verpflichtet, eine Zulassung zu beantragen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt. Direktvermarktende Betriebe fallen unter die Zulassungspflicht, sofern sie nicht die Definition eines Betriebs des Einzelhandels erfüllen oder wenn sie als Betrieb des Einzelhandels
  • tierische Produkte (Fleisch, Geflügel- und Hasenfleisch, Milch, Eier, Fische, Honig…) verarbeiten und mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen, Gastronomie und andere Direktvermarkter) abgeben. Die Marktstandumsätze außerhalb der Betriebsstätte sind nicht mit in dieses Drittel der Umsätze mit anderen Einzelhändlern einzubeziehen. Die Zulassung wird ebenfalls erforderlich bei Abgabe dieser Erzeugnisse an andere Betriebe, wenn diese außerhalb eines Absatzradius von 100 Kilometern liegen.
  • Tiere mit rotem Fleisch (zum Beispiel Schweine, Rinder) in hofeigenen Schlachtstätten oder Schlachträumen schlachten. Schlachtstätten für Geflügel und Hasentiere sind hiervon unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
Weitere Informationen bieten die „Grundsätzlichen Ausführungen zu Anforderungen an die Zulassung von Betrieben“ der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAV): Grundsätzliche Ausführungen der Projektgruppe "Erarbeitung risikobasierter Anforderungen an die Zulassung von Betrieben"

Welche direktvermarktenden Betriebe unterliegen der Registrierungspflicht?

Betriebe mit folgenden Produktionsverfahren bedürfen nur einer Registrierung, jedoch keiner Zulassung:
  • Betriebe in der Primärproduktion ohne Direktvermarktung, sofern es sich um Lebensmittelunternehmen handelt;
  • Betriebe mit hofeigener Verarbeitung pflanzlicher Lebensmittel (Getreide, Mehl, Kartoffeln, Gemüse,…), auch in Verbindung mit der Verarbeitung bereits verarbeiteter tierischer Lebensmittel (Teigtaschen mit Schinken,… );
  • Betriebe mit hofeigener Verarbeitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wenn sie ihre Eigenproduktion an Ort und Stelle an den Endverbraucher verkaufen bzw. maximal ein Drittel ihrer Produktion an andere Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen) in "nebensächlicher Tätigkeit auf lokaler Ebene" abgeben, wobei "lokal" hier großzügig auf einen Umkreis von nicht mehr als 100 km definiert ist;
  • Betriebe bei Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist, direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe (inklusiv zum Beispiel Großküchen). Als kleine Menge gilt Fleisch von jährlich nicht mehr als insgesamt 10.000 Stück Geflügel oder Hasentieren.
Die direktvermarktenden Betriebe, die der Registrierung, aber nicht der Zulassung bedürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften zu erfüllen, die insbesondere im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene oder in der schon erwähnten nationalen LMHV und LMHV-Tier festgelegt sind, jedoch nicht die für zugelassene Betriebe zusätzlich geltenden spezifischen Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

Welche Betriebe unterliegen weder der Zulassungs- noch der Registrierungspflicht?

  • Pflanzliche Primärerzeugnisse und Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs; Sprossen erzeugende Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 852/2004 fallen, unterliegen jedoch der Zulassungspflicht nach der Verordnung (EU) 210/2013,
  • Honig,
  • Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen,
  • lebende, frische oder zubereitete Fischereierzeugnisse, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde
  • sowie frischen Muscheln
bei direkter Abgabe an Verbraucher in haushaltsüblichen Mengen, bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen) in Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgaben an Verbraucher entsprechen,
Für die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen gelten die Anforderungen der nationalen LMHV, für die Abgabe von kleinen Mengen an Fischereierzeugnissen, Muscheln, Eiern, frischem Geflügel- und Hasenfleisch und erlegtem Wild zusätzlich auch die Anforderungen der LMHV-Tier.
Weitergehende Informationen zu den im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen und Anforderungen sind bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden oder Veterinärämtern zu erfragen.

Schlachtbetriebe: Auch Kleinstbetriebe benötigen Zulassung

Alle Schlachtbetriebe sind zulassungspflichtig. Dies gilt auch für kleine selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkter, die selbst schlachten. Die Zulassungsanforderungen des EU-Lebensmittelhygienerechts sehen keine starren und detaillierten Vorgaben vor, sondern sind so flexibel formuliert, dass die individuelle Situation auch kleiner und kleinster Schlachtbetriebe angemessen berücksichtigt werden kann. Aus ihnen ergeben sich für die Zulassungsbehörden Ermessensspielräume, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben Rechnung getragen werden kann. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene stehen den Zulassungsbehörden zudem Auslegungshinweise für die Zulassungsanforderungen zur Verfügung, um einzelfallbezogene und die besondere Situation kleiner und mittlerer Betriebe angemessen berücksichtigende Lösungen zu finden.

Anforderungen an die Abgabe von Lebensmitteln im Einzelhandel

Auch im Einzelhandel obliegt den Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern die Verantwortung, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllen und u.a. vor Kontamination geschützt werden.
Bei unverpackten Lebensmitteln, die ohne vorheriges Waschen, Schälen oder Erhitzen verzehrt werden, z.B. Backwaren, muss diese Sorgfaltspflicht besonders beachtet werden. Mögliche Maßnahmen des Personals in Einzelhandelsgeschäften, z.B. Bäckereien, können beispielsweise. das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen oder die Verwendung von Gebäckzangen sein, um die nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu vermeiden.
Spezielle gesetzliche Einzelregelungen, die dem Verkaufspersonal in Einzelhandelsgeschäften z.B. das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen vorschreiben würden, sind vom Gesetzgeber jedoch absichtlich nicht erlassen worden, weil der Erlass derartige Detailregelungen nicht mehr der Konzeption des neuen EU-Lebensmittelhygienerechts entspricht, das sich am Ziel der Lebensmittelsicherheit orientiert und von Detailvorgaben weitgehend absieht,. Im Einzelfall ist es Aufgabe der für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, im Dialog mit den Beteiligten zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme angemessen ist.
Das oben Gesagte gilt sinngemäß für Einzelhandelsgeschäfte aller Art, also z.B. auch bei der Abgabe von Salat oder Gemüse im Supermarkt. Mit Blick auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Lebensmittel vor Kontaminationen kommt dem Hygienebewusstsein und dem entsprechenden Verhalten aller beim Umgang mit Lebensmitteln und dem Lebensmittelverkehr Beteiligten einschließlich des Verkaufspersonals im Lebensmitteleinzelhandel ausschlaggebende Bedeutung zu.
Bei Obst und Gemüse, z.B. Salat oder anderen Gemüsesorten, die ohne vorheriges Schälen oder Erhitzen roh verzehrt werden, muss hierauf besonders geachtet werden.
Stand:
23.05.2018
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Wieder im Rennen

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