Mittwoch, 8. August 2018
Donnerstag, 5. Juli 2018
Mittwoch, 4. Juli 2018
Magen und Darmbeschwerden? Das muss nicht sein!
Was ist Klino-Vital?
Klino-Vital besteht zu 100% aus dem
natürlichen Mineral Zeolith, vulkanischen Ursprungs. Klino-Vital zeichnet sich
durch seinen einzigartigen, wabenähnlichen Kristallaufbau aus, der sogenannten
Käfigstruktur - welche ihm die Ionenaustauschfähigkeit verleiht. Durch diese Käfigstruktur
werden Schadstoffe im Magen-Darm-Trakt sowie der Leber gebunden und aus dem
Körper abtransportiert.
Darüber
hinaus ist die Oberfläche der Kristalle mit negativen Teilchen besetzt. Diese
negativen Teilchen neutralisieren die positiven Ladungen der sogenannten
“Freien Radikale“. „Freie Radikale“
sind instabile Reaktionsprodukte aus der Zellatmung und verteilen sich durch
die Atmung im ganzen Körper. Freie Radikale spielen eine entscheidende Rolle
bei der Entstehung von Herz- und
Krebserkrankungen und bei dem menschlichen Alterungsprozess. Klino-Vital ist keine Medizin sondern ein
natürliches Mineralprodukt und somit garantiert frei von: Weizen, Gluten, Milchprodukten (Laktose), Zucker,
Farbstoffen, Stärke, Aromastoffen, Konservierungsmitteln, aktiver Hefe. Für
Vegetarier und Veganer geeignet.
Was sind die Anwendungsgebiete von Klino - Vital?
Magen-Darmtrakt
Eine
intakte Magen-Darmflora ist Grundvoraussetzung für ein intaktes Immunsystem. Häufige medikamentöse Behandlungen bringen zwar
Linderung, führen aber durch ihre Nebenwirkungen zur schleichenden Vergiftung
der inneren Organe. Besonders betroffen sind hier der Magen-Darmtrakt sowie Nieren und Blase als ausscheidende
Organe. Anzeichen hierfür sind Nieren
-und Blasenentzündungen, Blähungen, übermäßige Magensäureproduktion und
Gastritis. Diese entstehen u.a. durch die bakterielle Über –und Fehlbelastung
der empfindlichen Schleimhäute, insbesondere des Magen –Darmtraktes. So haben
z.B. antibiotische Behandlungen gegen Infektionen nach Operationen und
Bestrahlungstherapien den Nachteil, die empfindlichen Ephitelzellen der
Schleimhäute nachhaltig zu schädigen. Ursache für diese Schädigung sind die in
den Medikamenten enthaltenen chemischen Nebenprodukte.
Dies ist ein in der Humanmedizin hinreichend bekanntes Problem, dessen
Lösung in der Natur liegt und Klino-Vital Ihnen bietet.
Wie wird Klino-Vital hergestellt?
Um Klino-Vital erfolgreich für die
Nahrungsergänzung einzusetzen, war es notwendig, ein Verfahren zu entwickeln,
um die komplexe sowie robuste Kristallstruktur der Zeolithe aufzubrechen. Hier
wurde erfolgreich das Prinzip der Gegenstrahltechnik getestet und industriell
umgesetzt. In einer Gegenstrahlmühle werden Zeolithkristalle durch Gasstrom
teilweise auf Schallgeschwindigkeit beschleunigt und treffen aufeinander. Bei
diesem Zusammenprall zerkleinern sich die Kristalle gegenseitig. Durch dieses
Zerkleinerungsverfahren werden die Kristalle soweit verkleinert, dass die
Kristallstruktur aufbricht, die Oberflächenstruktur vergrößert wird und die
Kristalle Schadstoffe im Körper binden können. Ein Teil der konkurrierenden
Produkte verzichten auf diese Technik um ihre Produkte kostengünstiger anbieten
zu können.
Wie wirkt Klino-Vital im Körper?
Klino-Vital ist durch seine
molekulare Struktur nicht nur in der Lage, im Magen –Darmtrakt Schadstoffe,
Arzneimittelrückstände und krankmachende Keime zu binden, sondern auch aus dem Organismus abzuführen. Klino-Vital reguliert
und normalisiert somit die Magen – Darmflora und stimuliert das
Darmassoziierende Immunsystem. Die Abwehrbereitschaft des gesamten Organismus
wird gefördert.
Klino-Vital ( Zeolithe ) werden in
der Wissenschaft als so genannte „intelligente Boten“ bezeichnet. Sie sind in
der Lage, wichtige Spurenelemente zuzuführen und an den entsprechenden Stellen
freizusetzen. Im Gegenzug werden an den freien Bindungsstellen Schwermetalle
und Giftstoffe aufgenommen und abgeführt.
Klino-Vital ist aufgrund seiner hervorragenden
Wirkung auf den Organismus und seiner natürlich belassenen Spurenelemente als
Nahrungsergänzung sehr empfehlenswert.
Bei welchen Krankheitsbildern sollte eine
Behandlung mit Klino-Vital erfolgen?
1. Schwermetall - Belastung:
Giftstoffe im Körper, insbesondere
im Darm, werden gebunden und ausgeschieden, auch jene, die sich in den kleinen Krypten und Verästelungen
angesammelt haben. Zu nennen sind:
Blei, Cadmium, Quecksilber, aber auch radioaktive Substanzen, Konservierungsmittel und Farbstoffe.
2. Candida - Belastung:
Die Gruppe der Hefepilze
„Candida“, vor allem der Candida Albicans mit seinem Durchmesser von 0,01mm ist
nachgerade zu einer Volksseuche geworden. Nicht nur seine Stoffwechselprodukte belasten Millionen von
Menschen, auch seine „Nistplätze“:
·
Haut: Unter
den Achseln, in der Leistengegend, auf der Kopfhaut, am After, in den Mundwinkeln.
·
Verdauungstrakt:
Im Mund (Soor), in Zahntaschen, in Prothesen, im Rachen,
bes.
Mandeln, in der Speiseröhre, im Dünndarm.
·
Atmungsorgane: Nasenschleimhaut und Nasennebenhöhlen.
·
Geschlechtsorgane:
In Vagina und Harnröhre bei der Frau, von der Prostata bis
zum
Ende der Harnröhre beim Mann.
Zeolith
hat dann durch seine Bindungsfähigkeit an
Schadstoffe die Folgewirkung, dass sich
die Darmflora normalisiert und damit die Funktion des Immunsystems. Die Selbstheilungskräfte werden aktiviert und die Kolonisationsresistenz pathogener Erreger wird herabgesetzt. Die vielleicht fatalen
Auswirkungen von Antibiotikas können
so neutralisiert werden.
3. Übersäuerung des Körpers.
Die Protonen,
die Säurebildner, dringen bis in die letzte Körperzelle und erschweren oder verhindern sogar die verschiedensten
lebenswichtigen Stoffwechselreaktionen.
Bestimmte Eiweiße und Enzyme benötigen
einen bestimmten (hohen) PH-Wert in
ihrer unmittelbaren Umgebung, um optimal arbeiten zu können.
Das so genannte menschliche
„Puffersystem“ versucht zwar mit
aller Macht, das Absinken des PH-Wertes zu verhindern, aber gegen dauernde
Übersäuerung ist dieses System machtlos.
Die latente Azidose, das heißt eine
anhaltende Übersäuerung des menschlichen
Körpers, ist ein Risikofaktor bei der
Entstehung verschiedenster chronischer
Erkrankungen, der nicht unterschätzt werden darf!
Nicht nur falsche Essgewohnheiten
heben den Säurespiegel – auch
ungesunde geistigmentale
Lebens-Grundhaltungen. Der Volksmund sagt
nicht ohne Grund: „Ich bin sauer auf
dich.“ Ich werde tatsächlich nicht nur im
Geist, sondern in all meinen Körperzellen
sauer, wenn ich ständig auf Umstände oder Menschen oder auf die Welt allgemein „sauer“ bin.
Zeolith macht bei latenter
Azidose etwas ganz Einfaches: es
bindet die Protonen, die Urheber der
Übersäuerung (wenn man dies rein körperlich betrachtet) bereits am Entstehungsort, das heißt im Darm und
verhindert, dass der Körper übersäuert. So werden auch die besonders sauren
Krebszellen neutralisiert.
4. Osteoporose.
Wenn
sich die körpereigene Pufferkapazität mit zunehmendem Alter erschöpft, weil die latente Übersäuerung nicht
nachlässt, führt dies zu einem messbaren Anstieg der Calcium-Ausscheidung im Urin. Nach den Aussagen von Prof. Dr. K. Pavelic stammt dieses Calcium in erster Linie aus den Knochen,
weil das saure Milieu die Dichte der Knochen aufweicht. Pavelic berichtet, dass diese Vermutung in der „Framingham Osteoporosis Studie“
nachgewiesen worden ist (Essgewohnheiten und Knochendichtemessungen wurden
über Jahre hinweg kontrolliert).
5. Belastung durch „Freie Radikale“
Bei unserem körpereigenen
Stoffwechsel entsteht Energie, aber
auch eine ungute Sauerstoffverbindung: die „Freien Radikalen“. Es sind dies
hochreaktive chemische Stoffe,
welche die eigenen Körperzellen angreifen, indem sie über die Zellmembran in die Zelle dringen wollen, um diese dann zu zerstören. Als gesichert gilt die Beteiligung der Freien Radikalen bei den Krankheiten:
Arteriosklerose, grauer Star, Rheuma
(bes. chronischer Polyarthritis),
Durchblutungsstörungen des Gewebes,
Krebs. Freie Radikale werden von
Zeolithe in ihren Hohlräumen gebunden und
ausgeschieden. Die Entartung von
Zellen wird verhindert bzw. gestoppt –
mit ungeahnten Erfolgen bei vielen Betroffenen.
6. Infektionskrankheiten:
Die
anpassungs- und verwandlungsfähigen Viren, die sich in den Körperzellen versteckt halten, können mit den meisten Medikamenten,
nicht einmal von Antibiotika, erreicht werden! Das beste Medikament gegen
Infektionen aller Art ist die eigene Körperabwehr! Durch das Prinzip
des Ansaugen von Schadstoffen und
parasitärer Lebewesen durch die
Zeolithe wird die Körperabwehr innerhalb
von Wochen stärker und stärker, weil
die Abwehrzellen sich proportional zur
Schadstoffabnahme vermehren können. Die Körperabwehr wird dann mit jeder
Infektionskrankheit fertig, gleich welchen Namen sie hat! Begleitend – und das
gilt für alle Krankheitsbilder – sollte man nach Prof. Dr. Linus Pauling Vitamin C hochdosiert täglich zu sich nehmen.
7. Hautkrankheiten:
Es gilt das Prinzip: Wenn die Zahl
der Erreger im Innern des Körpers zu
groß ist entsteht ein Kipp-Effekt
und Teile der Haut verlieren ihre
schützende Funktion. Haut entzündet sich – vom Pickel bis hin zu offenen Fleischwunden. Wir alle kennen den Sammelbegriff „Neurodermitis“ -
ein medizinischer Hilflosigkeits-Begriff - der absolut nichts über die Ursachen, die hinter dem
Symptom stehen, aussagt. Es sind
meist Stoffwechselstörungen und hormonelle Fehlfunktionen, in der Regel gepaart
mit psychischer Problematik. Erfolge zeigten sich insbesonders bei Seborrhöe,
Herpes (alle Arten) und Psoriasis. Es
ergibt sich eine Verbesserung der Hautfeuchtigkeit;
die Widerstandsfähigkeit der Haut insgesamt erhöht sich.
8. Diabetes mellitus:
Diabetes ist eine
Stoffwechselerkrankung. Prof. Dr. Pavelic nennt hier eine Kombination von Zeolith, Inulin (Zichorienwurzel) und den natürlichen Enzymen Bromealin und Papain
erfolgreich.
9. Parodontose:
Sanierung von Parodontose und Beseitigung von
Mikroorganismen im Mund durch Einmassieren des Pulvers in das Zahnfleisch oder als Zahnpastazusatz. 10. Wunden und Verbrennungen:
Beschleunigter Wundheilungsverlauf
durch direktes Auftragen des Pulvers.
Umgehende Schmerzreduktion und Hautregeneration.
11. Nierenfunktion:
Sanierung von Entzündungsprozessen an Nieren.
12. Rheumatische Erkrankungen:
Sanierung von rheumatischen Erkrankungen jeder Art
einschließlich Ischias, Diskopathie,
Spondylose, Arthrose, rheumatische
Arthritis.
13. Blutgefäßsystem
Verbesserung der Venenspannung und
Absenkung der Venendurchlässigkeit, Reduzierung bis Sanierung von Ödemen,
Krampfadern, Hämorrhoiden, ausgeprägte Kapillare verschwinden.
14. Neuropsychiatrische Wirkung
Die Stimmungslage verbessert sich
signifikant. Rückgang von Schlaflosigkeit und Milderung von Depressionen.
15. Allgemein
ist zur Prophylaxe zu sagen,
dass auch der gesunde Mensch erheblich leistungsfähiger wird. Es stellt sich ein besseres
Körpergefühl ein, die Verdauung
regelt sich meisterhaft (Sodbrennen
und Magenprobleme verschwinden) und
man fühlt sich tatsächlich „entschlackt“.
Dosierung:
Tagesdosis reiner Wirkstoff (Klino-Vital
100%): Zur Prophylaxe 3g (ein gehäufter Messbecher) morgens, direkt nach dem
Aufstehen. Bei akuter Problematik 5g (zwei gestrichene Messbecher), den zweiten
Messbecher am Abend vor dem Schlafengehen.
© Dr. Wolfgang Budde,
01.03.2018
Mittwoch, 23. Mai 2018
Gutachten Tierproduktion
Ab 01.06.2018 als Gutachter tätig!
Bei Fragen, kontaktieren Sie mich.
03621/5040155
Dr. Budde
Anforderungen an die Lebensmittelhygiene in Primärerzeugung, Produktion, Verarbeitung und Vertrieb
Die grundlegenden allgemeinen und spezifischen hygienischen Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und in den Verkehr bringen von Lebensmitteln, darunter auch in Verkaufsräumen des Einzelhandels, sind in der EU- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs geregelt.
Kerngedanken des in allen Mitgliedstaaten geltenden EU-Lebensmittelhygienerechts sind unter anderem die Stärkung der Eigenverantwortung der Lebensmittelunternehmerinnen und -unternehmer für die Lebensmittelsicherheit und die Einbeziehung der gesamten Lebensmittelkette nach dem Motto "vom Stall bis auf den Tisch".
Daneben sind Regelungen in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und der nationalen Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung (Tier-LMHV) sowie entsprechende Durchführungsregelungen zum EU-Recht zu beachten.
In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ist die Möglichkeit vorgesehen, dass von der Lebensmittelwirtschaft mit Unterstützung des jeweiligen Mitgliedstaates Leitlinien für eine gute Hygiene- und Verfahrenspraxis entwickelt werden, die dem einzelnen Lebensmittelunternehmen helfen sollen, die allgemeinen Hygieneziele im Betrieb besser zu erreichen. Diese Leitlinien werden von den Fachkreisen erarbeitet, von den zuständigen Behörden geprüft und sind für die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer und die amtliche Überwachung eine abgestimmte Orientierungshilfe.
Die Vorschriften der EU-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene) haben das Ziel, eine einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen.
Nach dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllen.
Alle Lebensmittelunternehmen, also auch die landwirtschaftlichen Betriebe, unterliegen dem EU-Hygienerecht und haben auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einschließlich der Primärproduktion dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel sicher sind. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Lebensmittel gelten dann als nicht sicher, wenn sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr aufgrund von Verunreinigung oder Verderb ungeeignet sind.
Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind, haben die allgemeinen Hygienevorschriften (Gute Hygienepraxis) des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu erfüllen, die insbesondere den Schutz der Primärerzeugnisse vor Kontaminationen und Schadstoffrückständen sicherstellen sollen.Dieser Verantwortung müssen die Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer (mit Ausnahme der Primärproduktion) durch betriebliche Eigenkontrollen nach den Grundsätzen des HACCP-Konzeptes (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte) nachkommen.
Für Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer, die auf Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln tätig sind, gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, z. B. Anforderungen an Betriebsstätten, Räume, Beförderung, Wasserversorgung, Personalhygiene etc. Außerdem ist die Schulung des mit Primär- und Verarbeitungserzeugnissen umgehenden Personals bezüglich Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmittelhygiene vorgeschrieben, bis hin zur Vermittlung spezieller Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln (siehe hierzu Anlage 1 zu § 4 der LMHV). Je nach Art, Umfang und Abgabeweg von Lebensmitteln unterliegen Lebensmittelbetriebe einer Registrierungs- oder Zulassungpflicht.
Wenn Lebensmittel tierischen Ursprungs produziert, verarbeitet oder vertrieben werden, gelten zusätzlich die spezifischen Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, sind verpflichtet, auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch in Verbindung mit der nationalen Tier-LMHV eine Zulassung zu beantragen. Die Zulassung ist grundsätzliche Voraussetzung dafür, dass die betreffenden Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, müssen bei der zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, dem Folgendes beizufügen ist:
- Betriebsspiegel entsprechend der Mustervorlagen,
- Entwurf eines maßstabsgetreuen Betriebsplanes mit Material- sowie Personalfluss und
- Nachweis über die Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers, normalerweise in Form eines polizeilichen Führungszeugnisses.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt. Bei den Zulassungsanforderungen bestehen dabei Ermessensspielräume für die zuständige Behörde, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben, im jeweiligen Einzelfall Rechnung getragen werden kann.
Die Verordnung(EG) Nr. 852/2004 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben. Für die direkte Abgabe von kleinen Mengen von Primärerzeugnissen, kleinen Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren oder kleiner Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an Endverbraucher sind entsprechende Anforderungen in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung und der nationalen Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung festgelegt.
Anforderungen an die Direktvermarktung
Direktvermarkter sind Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelhygienerechts und müssen dafür Sorge tragen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel die jeweils anwendbaren Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen.
Welche Hygiene-Verordnungen sind für Direktvermarkter wichtig?
Grundsätzlich sind Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs herstellen, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch in Verbindung mit der nationalen Tier-LMHV verpflichtet, eine Zulassung zu beantragen. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt. Direktvermarktende Betriebe fallen unter die Zulassungspflicht, sofern sie nicht die Definition eines Betriebs des Einzelhandels erfüllen oder wenn sie als Betrieb des Einzelhandels
- tierische Produkte (Fleisch, Geflügel- und Hasenfleisch, Milch, Eier, Fische, Honig…) verarbeiten und mehr als ein Drittel ihrer Produktionsmenge an andere Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen, Gastronomie und andere Direktvermarkter) abgeben. Die Marktstandumsätze außerhalb der Betriebsstätte sind nicht mit in dieses Drittel der Umsätze mit anderen Einzelhändlern einzubeziehen. Die Zulassung wird ebenfalls erforderlich bei Abgabe dieser Erzeugnisse an andere Betriebe, wenn diese außerhalb eines Absatzradius von 100 Kilometern liegen.
- Tiere mit rotem Fleisch (zum Beispiel Schweine, Rinder) in hofeigenen Schlachtstätten oder Schlachträumen schlachten. Schlachtstätten für Geflügel und Hasentiere sind hiervon unter bestimmten Bedingungen ausgenommen.
Weitere Informationen bieten die „Grundsätzlichen Ausführungen zu Anforderungen an die Zulassung von Betrieben“ der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz (LAV): Grundsätzliche Ausführungen der Projektgruppe "Erarbeitung risikobasierter Anforderungen an die Zulassung von Betrieben"
Welche direktvermarktenden Betriebe unterliegen der Registrierungspflicht?
Betriebe mit folgenden Produktionsverfahren bedürfen nur einer Registrierung, jedoch keiner Zulassung:
- Betriebe in der Primärproduktion ohne Direktvermarktung, sofern es sich um Lebensmittelunternehmen handelt;
- Betriebe mit hofeigener Verarbeitung pflanzlicher Lebensmittel (Getreide, Mehl, Kartoffeln, Gemüse,…), auch in Verbindung mit der Verarbeitung bereits verarbeiteter tierischer Lebensmittel (Teigtaschen mit Schinken,… );
- Betriebe mit hofeigener Verarbeitung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, wenn sie ihre Eigenproduktion an Ort und Stelle an den Endverbraucher verkaufen bzw. maximal ein Drittel ihrer Produktion an andere Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen) in "nebensächlicher Tätigkeit auf lokaler Ebene" abgeben, wobei "lokal" hier großzügig auf einen Umkreis von nicht mehr als 100 km definiert ist;
- Betriebe bei Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren, das im landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet worden ist, direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe (inklusiv zum Beispiel Großküchen). Als kleine Menge gilt Fleisch von jährlich nicht mehr als insgesamt 10.000 Stück Geflügel oder Hasentieren.
Die direktvermarktenden Betriebe, die der Registrierung, aber nicht der Zulassung bedürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften zu erfüllen, die insbesondere im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene oder in der schon erwähnten nationalen LMHV und LMHV-Tier festgelegt sind, jedoch nicht die für zugelassene Betriebe zusätzlich geltenden spezifischen Hygieneanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Welche Betriebe unterliegen weder der Zulassungs- noch der Registrierungspflicht?
- Pflanzliche Primärerzeugnisse und Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs; Sprossen erzeugende Betriebe, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 852/2004 fallen, unterliegen jedoch der Zulassungspflicht nach der Verordnung (EU) 210/2013,
- Honig,
- Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen,
- lebende, frische oder zubereitete Fischereierzeugnisse, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde
- sowie frischen Muscheln
bei direkter Abgabe an Verbraucher in haushaltsüblichen Mengen, bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels (inklusiv zum Beispiel Großküchen) in Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgaben an Verbraucher entsprechen,
Für die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen gelten die Anforderungen der nationalen LMHV, für die Abgabe von kleinen Mengen an Fischereierzeugnissen, Muscheln, Eiern, frischem Geflügel- und Hasenfleisch und erlegtem Wild zusätzlich auch die Anforderungen der LMHV-Tier.
Weitergehende Informationen zu den im Einzelfall vorliegenden Voraussetzungen und Anforderungen sind bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden oder Veterinärämtern zu erfragen.
Schlachtbetriebe: Auch Kleinstbetriebe benötigen Zulassung
Alle Schlachtbetriebe sind zulassungspflichtig. Dies gilt auch für kleine selbstschlachtende Metzgereien oder Direktvermarkter, die selbst schlachten. Die Zulassungsanforderungen des EU-Lebensmittelhygienerechts sehen keine starren und detaillierten Vorgaben vor, sondern sind so flexibel formuliert, dass die individuelle Situation auch kleiner und kleinster Schlachtbetriebe angemessen berücksichtigt werden kann. Aus ihnen ergeben sich für die Zulassungsbehörden Ermessensspielräume, durch die den individuellen Gegebenheiten des zuzulassenden Betriebs, insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben Rechnung getragen werden kann. Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Lebensmittelhygiene stehen den Zulassungsbehörden zudem Auslegungshinweise für die Zulassungsanforderungen zur Verfügung, um einzelfallbezogene und die besondere Situation kleiner und mittlerer Betriebe angemessen berücksichtigende Lösungen zu finden.
Anforderungen an die Abgabe von Lebensmitteln im Einzelhandel
Auch im Einzelhandel obliegt den Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmern die Verantwortung, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittel die einschlägigen Hygienevorschriften erfüllen und u.a. vor Kontamination geschützt werden.
Bei unverpackten Lebensmitteln, die ohne vorheriges Waschen, Schälen oder Erhitzen verzehrt werden, z.B. Backwaren, muss diese Sorgfaltspflicht besonders beachtet werden. Mögliche Maßnahmen des Personals in Einzelhandelsgeschäften, z.B. Bäckereien, können beispielsweise. das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen oder die Verwendung von Gebäckzangen sein, um die nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln zu vermeiden.
Spezielle gesetzliche Einzelregelungen, die dem Verkaufspersonal in Einzelhandelsgeschäften z.B. das Tragen von Handschuhen oder Kopfbedeckungen vorschreiben würden, sind vom Gesetzgeber jedoch absichtlich nicht erlassen worden, weil der Erlass derartige Detailregelungen nicht mehr der Konzeption des neuen EU-Lebensmittelhygienerechts entspricht, das sich am Ziel der Lebensmittelsicherheit orientiert und von Detailvorgaben weitgehend absieht,. Im Einzelfall ist es Aufgabe der für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde, im Dialog mit den Beteiligten zu entscheiden, welche konkrete Maßnahme angemessen ist.
Das oben Gesagte gilt sinngemäß für Einzelhandelsgeschäfte aller Art, also z.B. auch bei der Abgabe von Salat oder Gemüse im Supermarkt. Mit Blick auf die unternehmerische Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zum Schutz der Lebensmittel vor Kontaminationen kommt dem Hygienebewusstsein und dem entsprechenden Verhalten aller beim Umgang mit Lebensmitteln und dem Lebensmittelverkehr Beteiligten einschließlich des Verkaufspersonals im Lebensmitteleinzelhandel ausschlaggebende Bedeutung zu.
Bei Obst und Gemüse, z.B. Salat oder anderen Gemüsesorten, die ohne vorheriges Schälen oder Erhitzen roh verzehrt werden, muss hierauf besonders geachtet werden.
- Stand:
- 23.05.2018
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Montag, 14. Mai 2018
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Donnerstag, 26. April 2018
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